Deutschland: Verschärfung der Voraussetzungen für die strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige?
Anders als das spanische Steuerrecht sieht die deutsche Abgabenordnung (§ 371 AO) die Möglichkeit einer sog. strafbefreienden Selbstanzeige des Steuerpflichtigen bei Steuerhinterziehung vor. Nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung bestraft, wer (1) Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, (2) diese pflichtwidrig über solche in Unkenntnis lässt oder (3) pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch deutsche Steuern (einschließlich Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben) verkürzt bzw. für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt bzw. dies versucht hat.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer hingegen die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird nicht nach § 370 bestraft, soweit nicht im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits (a) eine steuerliche Außenprüfung angeordnet, ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet oder ein Finanzbeamter zur Prüfung erschienen ist, (b) eine der Steuerstraftaten ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder (c) die verkürzte Steuer 50.000 Euro je Tat übersteigt.
Am 27.03.2014 hatten sich die Finanzminister der Bundesländer für eine Beibehaltung der in letzter Zeit verstärkt auch öffentlich diskutierten und rechtlich nicht unumstrittenen Selbstanzeige, jedoch auch für eine Verschärfung der Voraussetzungen der Straffreiheit ausgesprochen. Danach hatte sich der Finanzausschuss des Bundestages mit der Thematik beschäftigt und eine Arbeitsgruppe mit der Prüfung einer Reihe von noch nicht geklärten Fragen beauftragt. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hatte sich am 17.04.2014 in einem Interview kritisch zur geplanten Verschärfung und insbesondere zur geplanten Ausweitung des Zeitraums für die Berichtigung von Falschangaben von fünf auf zehn Jahren geäußert. Mit einer gesetzlichen Regelung ist frühestens im Herbst 2014 zu rechnen.
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