Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner Ende letzten Jahres wurden die Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsstättengewinnaufteilung veröffentlicht. Die wichtigsten Neuerungen betreffen unter anderem folgende Bereiche: • Der zentrale Begriff der Personalfunktion wird näher erläutert: Die Funktionsaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt grundsätzlich nach qualitativen Gesichtspunkten. Sofern eine Person in mehreren Betriebsstätten qualitativ hochwertige Tätigkeiten erbringt, kann

Beitrag von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner Die bisherigen restriktiven Regelungen zur Verlustnutzung gem. § 8c KStG, wodurch Umstrukturierungen ohne den Verlust der Verlustvorträge – auch im internationalen Kontext – in Praxis kaum möglich waren, wurden um einen neuen Paragraphen 8d KStG ergänzt, der rückwirkend ab 01.01.16 anwendbar ist. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben die Verlustvorträge

von Ulrike Trägner und Reinmar Hagner, Sonntag & Partner Neue Hürden für die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer Mit Wirkung zum 30.12.2016 hat der Gesetzgeber einen neuen § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in das Gesetz eingefügt. Danach ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, die der Arbeitgeber ohne eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht.

Sonderinformation von Dr. Konrad Kern und Stefan Hösler, Sonntag & Partner Kündigung von langjährigen Sparverträgen: Eine positive Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Bausparer ist möglich Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2017 in zwei Fällen entscheiden, ob die Kündigung eines langjährigen Bausparvertrags durch die Bausparkasse berechtigt war. Das Oberlandes­gericht Stuttgart hatte in der Vorinstanz jeweils entschieden,

Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner In einem neueren Urteil hat der BFH zur Markennutzung im Konzern Stellung genommen. Es muss festgestellt werden, ob die Überlassung des Markennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung darstellt. Sofern dies der Fall ist, können für die bloße Überlassung des ausländischen Firmennamens durch den ausländischen

Ab dem 1. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten im B2C-Bereich für Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden. Betroffen sind alle Unternehmer, die den Abschluss von Kaufverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen über eine Webseite anbieten. Gleiches gilt für Unternehmen, die Verträge auf andere Weise abschließen und diesen AGB zugrunde legen. Die

Die Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG („VR Bank Nürnberg“) hat Presseberichten zufolge eine Reihe von Sparverträgen gekündigt. Unter der Bezeichnung „VR-Sparplan 3+“ oder „VR-Sparplan 4+“ versprechen diese Sparkonten Zinsen in Höhe von 3 % bzw. 4% pro Jahr für die Bankkunden. Die VR Bank Nürnberg wurde bereits durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) aufgrund dieses Vorgehens abgemahnt.

Sonderinformation von Martha Klink, Sonntag & Partner Bisherige Entwicklungen Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug muss eine Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügen. Sind diese Angaben unzutreffend, unvollständig oder fehlen sie gänzlich, führt dies zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Eine nachträgliche Korrektur bzw. Ergänzung der Rechnung ist möglich, jedoch wirkte diese

Sonderinformation von Martha Klink, Sonntag & Partner Ansicht der Finanzverwaltung und bisherige Auffassung der Rechtsprechung Eine Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Wird nachträglich – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – festgestellt, dass die notwendigen Angaben unrichtig oder unvollständig waren, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt. Dies

Sonderinformation: Neuregelung § 309 BGB

Dienstag, 13 September 2016

Sonderinformation von Prof. Dr. Ulrike Trägner und Reinmar Hagner, Sonntag & Partner Neuregelung § 309 BGB Gesetzesänderung zum 01.10.2016 macht die Anpassung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich Der Gesetzgeber hat mit Wirkung für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 begründet werden, § 309 Nr. 13 BGB geändert. Im Arbeitsrecht hat dies Auswirkungen auf die künftige