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Newsletter Februar/ März 2023 | Aktuelle und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

willkommen zu der fünften Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht und IT-Recht: In letzter Zeit sind hier einige Urteile ergangen, die für den Bereich des Internethandels relevant werden können. Von Affiliate-Links über die Veröffentlichung von Auszeichnungen bis hin zu den juristischen Herausforderungen beim Einsatz von intelligenten Chatbots. Hier gibt es für Unternehmen einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die wir für Sie kurz und gezielt zusammenfassen, damit Sie die rechtliche Entwicklung stets im Blick haben.

BGH zu Amazons Affiliate-Programm

Über das Affiliate-Programm von Amazon ist es Dritten (sog. „Affiliates) gestattet, auf der eigenen Website auf die Angebote der Verkaufsplattform zu verlinken. Sofern über diesen Link ein Verkauf stattfindet, erhalten die Affiliates als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Der BGH hatte nun mit Urteil vom 26. Januar 2023 (Az. I ZR 27/22) darüber zu entscheiden, ob Amazon die irreführende Werbung seiner Affiliates zuzurechnen ist. Dies verneinte der BGH. Amazon muss also nicht für seine Affiliate-Partner haften.

Neues aus dem Wettbewerbsrecht

Eine interessante Entscheidung zum Punkte-Programm von Payback traf kürzlich auch das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12. Oktober 2022 (Az. 6 U 108/21). Auf einer Website wurden Arzneimittel, unter anderem auch verschreibungspflichtige Medikamente, vertrieben. Für eine Bestellung von Medikamenten erhielten die Kunden Payback-Punkte, die einen monetären Gegenwert haben. Dies sah das Oberlandesgericht als Wettbewerbsverstoß an, wenn die Punkte bei einem Kauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten gewährt werden.

Ein aktuelles Urteil des KG Berlin vom 22. November 2022 (Az. 5 U 1043/20) veranschaulicht erneut, wie wichtig es ist, über den Inhalt und die Versandfrequenz des Newsletters bereits bei der Newsletter-Anmeldung zu informieren. Wichtiger noch ist es, von diesen Informationen beim E-Mail-Marketing nicht abzuweichen. In dem Fall vor dem KG Berlin wurde Werbung über den Newsletter anstatt 1x wöchentlich in einer kürzeren Frequenz mehrfach verschickt. Darin sah das Gericht eine unzumutbare Belästigung und stufte die Newsletter somit als Spam ein.

Die Veröffentlichung von Gütesiegeln oder Auszeichnungen hat sich über die letzten Jahre zu einem beliebten Werbemittel entwickelt. Das LG München I unterzog mit Urteil vom 13. Februar 2023 (Az. 4 HKO 14545/21) die vom FOCUS-Magazin gegen Lizenzgebühr verliehene Siegel „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ einer Prüfung. Nach Ansicht des Gerichts sei das Siegel irreführend, da es gegenüber Verbrauchern den Anschein erwecke, dass die Auszeichnung aufgrund einer neutralen Prüfung verliehen werde.

Neben Gütesiegeln sind auch Kundenbewertungen bzw. Sternebewertungen in Suchmaschinen ein wichtiger Teil des Internetauftritts eines Unternehmens. Das OLG Köln entschied nun mit Urteil vom 23. Dezember 2022 (Az. 6 U 83/22), dass geringe Suchmaschinenbewertungen (z.B. 1 Stern) durch einen Mitbewerber rechtswidrig sind, sofern mit diesem keine Geschäfts- der Rechtsbeziehung besteht. Ein bloßer Kontakt sei außerdem nicht ausreichend.

Tapetenwechsel beim LG Köln

Das LG Köln musste sich in dem Urteil vom 18. August 2022 (Az. 14 O 350/21) mit dem Foto einer urheberrechtsgeschützten Tapete beschäftigen. Ein Hotelbetreiber hatte auf seiner Website Fotos von den Zimmern hochgeladen, auf denen im Hintergrund eine Fototapete zu sehen war. Das Gericht sah darin einen Urheberrechtsverstoß, da mit dem Kauf der Fototapete nicht auch eine konkludente Lizenz zur Vervielfältigung der Fototapete im Internet einhergehe.

Entscheidungen zu Unterlassungsverträgen

Sofern eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird, kann der dadurch zustande gekommene Unterlassungsvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen beendet werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist oder die Aktivlegitimation des Gläubigers weggefallen ist. Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 09. Dezember 2022 (Az. 6 U 46/22), dass eine einmal gezahlte Vertragsstrafe allerdings nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird. Dies sei lediglich möglich, wenn der Vertrag angefochten wird.

Sofern ein Unternehmen gegen eine Unterlassungsanordnung wiederholt verstößt, indem beispielsweise an einer verbotenen Werbung weiter festgehalten wird, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewinnabschöpfung bei dem Unternehmen in Betracht. Eine wettbewerbsrechtliche Gewinnabschöpfung setzt allerdings voraus, dass das betreffende Unternehmen vorsätzlich handelt. Dies entschied das LG Berlin mit Urteil vom 05. Oktober 2022 (Az. 97 O 29/21).

Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für Chat GPT?

Die Künstliche Intelligenz (KI) „Chat GPT“, durch die ganze Texte per Mausklick erstellt werden können, ist aktuell groß im Gespräch. Es besteht kein Zweifel, dass der intelligente Chatbot in Zukunft auf vielen Websites immer mehr Einsatz finden wird. In diesem Rahmen stellt sich zweifellos die Frage, ob für Texte, die durch KI generiert werden, eine Transparenz- oder Kennzeichnungspflicht besteht oder bestehen sollte. Nach aktuellem Stand ist eine derartige Informationspflicht für Textinhalte in dem aktuellen Entwurf der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz nicht vorgesehen. Auch eine wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflicht besteht aktuell nicht.

Handlungsempfehlungen

Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner 

Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt

Dr. Birgit Müller  | Senior Managerin, Rechtsanwältin

Robin Fiedler | Rechtsanwalt

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt

Aktuelle und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts

 

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