Beitrag von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen durch die Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (so genanntes „treaty shopping“), sieht § 50d III EStG unter anderem vor, dass eine Erstattung ausländischer Kapitalertragssteuer an ausländische Gesellschaften nicht möglich ist, sofern für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen oder die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10% ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Damit sind vor allem Konstellationen betroffen, bei denen die ausländische Muttergesellschaft über keine eigene Substanz – etwa Büroräume, Personal etc. – verfügt, sondern insoweit im Bedarfsfall auf die Infrastruktur anderer Konzerngesellschaften zurückgreift. Meistens handelt es sich hierbei um sogenannte Holdinggesellschaften. Ein entsprechender Fall wurde dem EUGH zur Vorabentscheidung vom Finanzgericht Köln vorgelegt. Ob der EUGH entscheiden wird, dass diese nationale deutsche Regelung mit EU-Recht unvereinbar ist, bleibt abzuwarten.
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