Es steht fest: Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist am 11.07.2025 beschlossen worden. Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm will die neue Bundesregierung kurzfristig gezielte Investitionsanreize schaffen. Gleichzeitig sollen Unternehmen durch langfristige Entlastungen mehr Planungssicherheit erhalten. Insgesamt soll damit die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland nachhaltig gestärkt werden.
Im Einzelnen werden durch das Investitionssofortprogramm-Gesetz die nachfolgenden steuerlichen Maßnahmen eingeführt.
Ein zentraler Baustein des neuen Gesetzes ist die zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dieser von der Bundesregierung betitelte „Investitions-Booster“ kann anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Dabei ist der anzusetzende Abschreibungssatz auf das Dreifache der linearen Abschreibung beschränkt und darf zugleich 30 Prozent nicht übersteigen.
Anwendung: Gilt für Investitionen ab 01.07.2025 bis 31.12.2027.
Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem 01.01.2028 schrittweise um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr abgesenkt werden, so dass ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2032 ein Körperschaftsteuersatz von 10 Prozent gilt.
VZ | Körperschaftsteuersatz
bis 2027 | 15 Prozent
2028 | 14 Prozent
2029 | 13 Prozent
2030 | 12 Prozent
2031 | 11 Prozent
ab 2032 | 10 Prozent
Auch der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit von Personenunternehmern soll in drei Schritten von aktuell 28,25 Prozent auf 25,00 Prozent sinken.
VZ | Thesaurierungssteuersatz
bis 2027 | 28,25 Prozent
2028/2029 | 27,00 Prozent
2030/2031 | 26,00 Prozent
Ab 2032 | 25,00 Prozent
Mit dem Ziel Investitionen in Forschung zu fördern, wurde im Zuge des vorliegenden Gesetzes die steuerliche Forschungszulage in den folgenden drei Punkten ausgebaut.
Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wird von derzeit 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro pro Jahr erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG-E). Dadurch steigt die maximal erzielbare Forschungszulage auf jährlich 3 Mio. Euro.
Anwendung: Gilt für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen.
Daneben wurden die förderfähigen Aufwendungen auf Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, die im Zusammenhang mit einem begünstigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind (§ 3 Absatz 3b -neu- FZulG-E). Die Gemein- und Betriebskosten können pauschal mit 20 Prozent der übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden, was dazu führt, dass Kosten im Einzelnen nicht nachgewiesen werden müssen. Ein individueller Ansatz von Kosten ist allerdings nicht zulässig.
Anwendung: Gilt für Aufwendungen, die im Rahmen eines nach dem 31.12.2025 begonnenen begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind.
Über die obigen im Regierungsentwurf bereits vorgesehenen Maßnahmen zur Ausweitung der Forschungszulage hinaus hat der Bundestag den förderfähigen Stundensatz für die Eigenleistungen von Einzelunternehmern sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern im Rahmen begünstigter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von 70 Euro auf 100 Euro erhöht (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG-E). Förderfähig bleiben unverändert bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge (PKW, Elektronutzfahrzeuge, LKW und Busse) wird das Wahlrecht zu einer arithmetisch-degressiven Abschreibung eingeführt (§ 7 Abs. 2a -neu- EStG-E). Im Investitionsjahr können danach 75 Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden. In den darauffolgenden Jahren sind dann jeweils 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent abziehbar.
Anwendung: Gilt für zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschaffte E-Fahrzeuge.
Die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung wird von bislang 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E).
Anwendung: Gilt für zwischen 01.07.2025 und 31.12.2030 angeschaffte E-Fahrzeuge.
Die Änderungen zum Forschungszulagengesetz werden am 01.01.2026 in Kraft treten. Alle übrigen Maßnahmen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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