DAC8: Krypto-Assets im Visier des Finanzamts – rette sich, wer kann

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Wer in den vergangenen Jahren in Krypto-Assets investiert hat, konnte satte Gewinne verbuchen. Werden Krypto-Assets von Privatinvestoren weniger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn steuerpflichtig. Im gewerblichen Betriebsvermögen unterliegt jede Werterhöhung der Besteuerung.

Hinzu kommt eine Vielzahl an Betätigungsformen und Erscheinungsformen im Zusammenhang mit Token, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen können. Genannt seien Airdrops oder Bounties (Zuteilung von Token außerhalb von Veräußerungsgeschäften), Mining (Teilnahme am Proof of Work-Verfahren), Staking (Proof of Stake-Verfahren), Lending (Nutzungsüberlassung von Token) oder Liquidity Mining (Teilnahme an einem Liquidity-Pool). Ein BMF-Schreiben vom 6.3.2025 thematisiert hierzu die facettenreiche ertragsteuerlich Behandlung.

Weil Transaktionen über die Block-Chain pseudonym sind, Krypto Assets internationale Flexibilität bieten und von den Finanzbehörden nur sehr eingeschränkt erfasst werden können, haben es viele Anleger mit der Versteuerung ihrer Einkünfte bisher nicht allzu genau genommen.

Säumigen Kryptoanlegern ist das Finanzamt bereits jetzt über Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen an diverse Krypto-Börsen, allerdings noch moderat, auf den Fersen. Hinzu kommen Block-Chain-Analysetools und Geldwäscheverdachtsmeldungen.

Ab dem 1.1.2026 steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit signifikant. Zu diesem Zeitpunkt wird die DAC 8-Richtlinie der EU in die nationalen Rechte umgesetzt. Ab dem Sommer 2026 erfolgt ein jährlicher automatischer Austausch aller 27 Mitgliedsstaaten über Informationen, die von Krypto-Dienstleistern bereitzustellen sind. Einzelheiten in der Umsetzung sind hierzu noch offen, aber das Meldeverfahren kommt.
Wer als Steuersünder entdeckt wird, dem drohen hohe Nach- und Strafzahlungen. Ab EUR 18.000 fehlender Steuer drohen Strafbefehle, fehlen mehr als EUR 50.000 Steuer, kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. Ab EUR 1.000.000 fehlender Steuer wir die Haftstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Hinzu kommen berufsrechtliche Konsequenzen für viele Berufsgruppen.

Wer die Entdeckung fürchtet, kann sich mit einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige ans rettende Ufer flüchten. Die Voraussetzungen hierfür sind zum Teil anspruchsvoll und eine Aufarbeitung kann zeitintensiv sein. Dabei drängt die Zeit. Denn, sobald die Tat entdeckt ist, eine Betriebsprüfung angekündigt wird oder ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde, entfällt die strafbefreiende Wirkung.

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Ulrich Derlin
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater

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