TAX TUESDAY: Neue Entwicklungen beim Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – CO2-Grenzausgleichssystem

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Worum geht's?

Um ihre klimapolitischen Ziele zu erreichen, hat die EU einen Europäischen Emissionshandel ins Leben gerufen. Dadurch sollen emittierte Treibhausgase bepreist und dadurch ein Ausgleichsmechanismus geschaffen wird. Als Teil des „Fit for 55“ Maßnahmenpakets wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/956 der sogenannte Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) eingeführt, welcher zu einem Zertifikathandel für den Import emissionsintensiver Ware aus Drittländern verpflichtet. 

Nach der Einführung im Oktober 2023 ist bereits eine Meldepflicht für alle betroffenen Unternehmen eingetreten. In dieser Übergangsphase wurden zunächst Daten gesammelt. Mit Beginn des immer näher rückenden „Echtbetriebs“ ab dem 01.01.2026 wird ein Erwerb von Zertifikaten verpflichtend. 

Seit 01.10.2023: Verpflichtende Berichterstattung

Unternehmen, die in Zukunft unter die CBAM Pflicht fallen, müssen bereits jetzt vierteljährig einen Bericht nach Art. 34 und 35 Abs. 2 CBAM-VO erstellen. Die Berichte sind spätestens einen Monat nach Quartalsende im CBAM-Übergangsregister zu übermitteln. Bereits am 31. Januar 2024 müsste der erste Bericht eingereicht worden sein.

Zusätzlich verschärft wurde die Berichtspflicht am 01.08.2024. Die bisher zulässige Angabe von Standardwerten ist nicht mehr ausreichend. Stattdessen sind nun bestmöglich errechnete, echte Emissionswerte erforderlich. Genauere Informationen zur Berichtspflicht hat die EU über die Durchführungsverordnung 2023/1773 zur Verfügung gestellt.

Ab 01.01.2026: Echtbetrieb des CBAM Zertifikathandels

Nach dieser Testphase geht der Echtbetrieb ab dem 01.01.2026 los und für alle betroffenen Unternehmen ist der ordnungsgemäße Erwerb der Zertifikate sowie eine Registrierung im EU-CBAM Register notwendig. Die dort erteilte CBAM Kontonummer ist zwingend in den Zollanmeldungen anzugeben. Die bisherige Pflicht zur Registrierung im Übergangsregister ersetzt nicht die Registrierung im EU-CBAM Register für den Echtbetrieb.

Die Registrierung ist zwingend erforderlich; im Falle der Nichtregistrierung dürfen CBAM-Verpflichtete keine weiteren CBAM-Waren mehr importieren.

Wer ist genau betroffen:

Die neue Verordnung betrifft alle Unternehmen, die von Ländern außerhalb der EU bestimmte, abschließend aufgelistete Waren importieren. Dafür relevant ist die bei der Einfuhr angegebene Zolltarifnummer, vorausgesetzt diese ist korrekt.

Die betroffenen Unternehmen sollten bereits bei der bisherigen Einfuhr von Waren vom Zoll informiert worden sein. Um mehr Sicherheit zu gewährleisten, hat die EU ein bedienungsfreundliches Excel-Tool (CBAM Self Assessment Tool) zur Verfügung gestellt, um zu prüfen, welche Zolltarifnummer aus welchem Herkunftsland zu einer CBAM-Registrierung verpflichten. Da in der aktuellen Phase noch weitere Ausweitung der betroffenen Waren geplant sind, sollte stets die aktuelle Liste überprüft werden.

Diese lässt sich unter folgendem Link abrufen und herunterladen: https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-guidance-and-legislation_en

Die Pflicht betrifft nur Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM Waren pro Jahr importieren. Durch diese Bagatellgrenze sollen kleinere Unternehmen entlastet werden.

Was gilt es zu tun?

  • Falls Sie Waren von außerhalb der EU importieren, sollten Sie spätestens jetzt prüfen, ob diese möglicherweise unter die CBAM-Regelungen fallen.
  • Überprüfen Sie Ihre Zolltarifnummern kritisch, ob diese möglicherweise in der EU-Verordnung aufgeführt sind. Bitte beachten Sie, dass ohne eine ergangene Zollprüfung oder eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung) für genau Ihre Ware keine Garantie für die Korrektheit der bisher verwendeten Nummer gewährleistet ist.
  • Falls sie möglicherweise den CBAM-Regelungen unterliegen, stimmen Sie sich zeitnah mit einem Fachberater für Zollrecht ab, um Bußgelder für verstrichene Berichtsfristen und Probleme bei der Einfuhr ab 2026 zu vermeiden.

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Ihre Ansprechpartnerin

Charlotte Geiger
Partnerin
Rechtsanwältin, Steuerberaterin

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