TAX TUESDAY: Teilwertabschreibungen auf Forderungen im Sonderbetriebsvermögen bei Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

/

Worum geht’s?

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der BFH in seinem Urteil vom 12.06.2025 (IV R 28/22) entschieden, dass bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen möglich ist. Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung steht dem nicht entgegen.

Hintergrund

Die Ermittlung des Gewinnanteils eines Gesellschafters an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bzw. einer Mitunternehmerschaft erfolgt im Rahmen einer zweistufigen Gewinnermittlung. Auf der ersten Stufe wird für jeden Gesellschafter aus der Gesellschaftsbilanz der Gewinn ermittelt. Auf der zweiten Stufe wird das Ergebnis aus dem Sonderbereich des jeweiligen Gesellschafters berechnet. Rechtsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und deren Gesellschaftern sind unter Beachtung der korrespondierenden Bilanzierung zu berücksichtigen.

Erhält die Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter ein Darlehen, führt dies auf Ebene der Gesellschaftsbilanz zu einer Verbindlichkeit und somit zu Fremdkapital. Die hieraus entstehenden Darlehenszinsen sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn auf der ersten Gewinnermittlungsstufe. Die korrespondierende Darlehensforderung des Gesellschafters ist Sonderbetriebsvermögen und zeit- und betragsgleich in der Sonderbilanz als Aktivposten zu aktiveren. Die Darlehenszinsen führen auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe zu Sondervergütungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG (sog. „korrespondierende Bilanzierung“). Im Ergebnis führt dies dazu, dass in der Gesamtbilanz – Summe aus Gesellschafts- und Sonderbilanz – funktionales Eigenkapital entsteht. Dadurch sind Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderung in der Sonderbilanz während des Bestehens der Gesellschaft nicht möglich.

Nach Ansicht des BFH ist die Durchbrechung der korrespondierenden Bilanzierung und somit die Möglichkeit der Teilwertabschreibung nicht erst im Zeitpunkt der Vollbeendigung Gesellschaft möglich, sondern bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Diese gilt auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften. Die bloße Hülle einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ihren Betrieb bereits aufgegeben hat und lediglich noch nicht erloschen ist, führt nicht dazu, dass die bereits beendete Tätigkeit weiterhin als fortbestehend fingiert wird. Die gewerbliche Prägung führt zu keiner gewerblichen Tätigkeit der Gesellschafter.

Grundsätzlich liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb vollständig aufzugeben, d.h. die bisher im Betrieb ausgeübte Tätigkeit vollständig einstellt, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und innerhalb kurzer Zeit in das Privatvermögen überführt und/oder veräußert und der Betrieb deshalb nicht mehr als selbstständiger Organismus am Wirtschaftsleben teilhaben kann. Lässt der Steuerpflichtige dahingegen lediglich seine Tätigkeit ruhen, liegt hierin noch keine Betriebsaufgabe vor.

Ausblick 

Das Urteil des BFH ist zu begrüßen, da nun Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen möglich sind, auch wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft noch nicht vollständig aufgelöst wurde. Insofern sind Verlustrealisierungen früher möglich.

Ihre Ansprechpartner 

Dr. Thomas Sanna | Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater

TOP