Das Gewerbesteuergesetz ermöglicht eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Werden daneben Tätigkeiten ausgeübt, die über die reine Verwaltung des Grundbesitzes hinausgehen, führt dies zum vollständigen Ausschluss der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung. Nach der neuesten Entscheidung des III. BFH-Senats zu dieser Norm kommt es für die Kürzungsschädlichkeit nicht auf die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit an. Dementsprechend können auch unentgeltliche Tätigkeiten kürzungsschädlich sein.
Durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung wird die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenen Grundvermögen begünstigt. Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist die Kürzung des Gewerbeertrages in Höhe des Teils, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Ausübung aller sonstigen Tätigkeiten ist grundsätzlich schädlich und führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung.
Eine Ausnahme bilden Nebentätigkeiten, welche der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können und daher nicht kürzungsschädlich sind. Ebenfalls nicht kürzungsschädlich (selbst jedoch nicht begünstigt) sind die in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG normierten Tätigkeiten. Die dortige Aufzählung ist abschließend.
In seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 21.07.2016 (IV R 26/14) vertrat der IV. Senat des BFH in einem obiter dictum die Auffassung, dass eine Tätigkeit für die erweiterte Kürzung nicht schädlich ist, solange sie unentgeltlich erfolgt. Der Große Senat hatte sich in seinem Beschluss vom 25.09.20218 (GrS 2/16) zu dieser Frage jedoch nicht geäußert. Der Auffassung des IV. Senats erteilt der III. Senat nunmehr eine Absage.
Nach Auffassung des III. Senats ist die Entgeltlichkeit kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; es erfolgt lediglich eine Anknüpfung an die dort genannten Tätigkeiten. Die Aufzählung dieser als unschädlich anzusehenden Tätigkeiten ist abschließend. Hätte der Gesetzgeber grundsätzlich nur entgeltliche Tätigkeiten ausschließen wollen, hätte der dies entsprechend normiert.
Von dieser tatbestandlichen Frage zu unterscheiden ist die daraus resultierende Rechtsfolge. Nach dem Wortlaut von § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG sind die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, zu kürzen. Führt eine Tätigkeit nicht zu Erträgen, so können diese auch nicht gekürzt werden.
Eine Anfrage an den IV. Senat hielt der III. Senat für nicht erforderlich, da er einen abweichenden Sachverhalt als gegeben sah. Dem Vorlagebeschluss des IV. Senat lag das unentgeltliche Halten einer Beteiligung zugrunde. In dem vom III. Senat entschiedenen Fall war dagegen das Halten von Wirtschaftsgütern zu Wertsteigerungszwecken streitgegenständlich. Aufgrund dieser Differenzierung der zugrundeliegenden Sachverhalte dürfte weiterhin unklar bleiben, ob pauschal von einer Schädlichkeit unentgeltlicher Tätigkeiten auszugehen ist, selbst wenn sie nicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen.
Im entschiedenen Fall des III. Senats ging es um das Halten von zwei Oldtimern zur Wertsteigerung durch eine grundbesitzende GmbH. Die Oldtimer wurden dabei ohne Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erworben. Es lag auch keine notwendige Nebentätigkeit für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete eigene Grundstücksverwaltung vor. Der BFH versagte daher im Urteilsfall die erweiterte Kürzung.
Es sollte daher bei Grundstücksgesellschaften stets genau geprüft und im Vorfeld der Aufnahme von weiteren Tätigkeiten oder der Anschaffung von Wirtschaftsgütern analysiert werden, ob diese aufgrund der restriktiven Anforderungen ggf. die erweiterte Kürzung ausschließen können.