Der BFH hat mit Urteil vom 13.11.2025 (V R 4/23) erneut seine seit vielen Jahren bestehende Rechtsauffassung bestätigt: Danach können Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen Sportvereinen steuerbar sein und das unabhängig davon, ob die Mitglieder des Vereins Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Damit widerspricht der BFH weiterhin der geltenden Auffassung der Finanzverwaltung, nach welcher Mitgliedsbeträge von Sportvereinen als sog. echte Mitgliedsbeiträge grundsätzlich als nicht steuerbar gelten.
Im vorliegenden Streitfall wollte ein gemeinnütziger Sportverein für Breitensport für die Errichtung eines neuen Kunstrasenplatzes den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Verein vertrat dabei die Auffassung, dass die von ihm erhobenen Mitgliedsbeiträge steuerbar sind. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug weitgehend . Der Vorsteuerabzug soll nach Auffassung des Finanzamts insofern ausgeschlossen sein, als dass es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um umsatzsteuerfreie Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG handelt.
Der BFH entschied nun im Urteil vom 13.11.2025, dass Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerliche Zwecke unabhängig davon, ob die Mitglieder des Vereins tatsächlich Vorteile in Anspruch nehmen, steuerbar sein können. Der BFH blieb mit Urteil nicht nur seiner nunmehr seit 15 Jahren bestehenden Rechtsprechung treu, sondern kritisierte darüber hinaus die widersprechende Auffassung der Finanzverwaltung scharf. Gleichzeitig hat der BFH die Rechtssache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, da die Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichend waren.
Darüber hinaus traf der BFH in seinem Urteil Aussagen im Hinblick auf die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG. Handelt es sich bei dem Mitgliedsbeitrag um eine umsatzsteuerbare Leistung, unterliegt diese ferner nur der Umsatzsteuer, wenn keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG einschlägig ist. In Bezug auf Mitgliedsbeiträge kommt dabei in erster Linie die Steuerbefreiung § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG in Betracht, wonach sportliche Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden.
Nach Auffassung des BFH soll unter einer „sportliche(n) Veranstaltung“ im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG eine organisatorische Maßnahme zu verstehen sein, durch die ein Verein aktiven Sportlern das Ausüben von Sport ermöglicht. Nicht unter den Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ sollen hingegen solche Leistungen fallen, die sich auf das bloße Überlassen von Sportanlagen oder -geräten bzw. auf individuelle Dienstleistungen wie ein spezielles Einzeltraining beschränken. Auch ein freies Training ohne einen vom Verein gestellten Übungsleiter sowie rein organisatorische Tätigkeiten für eine ordnungsgemäße Nutzung der Teilnehmer sollen nach Auffassung des BFH nicht von der „sportlichen Veranstaltung“ umfasst sein.
Es lässt sich folglich erkennen, dass nicht sämtliche Leistungen von Sportvereinen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG fallen. Dies hätte zur Folge, dass Mitgliedsbeiträge sowohl als umsatzsteuerbar als auch als umsatzsteuerpflichtig gelten könnten und somit der Umsatzsteuer unterliegen könnten. Dies kann jedoch nur im Einzelfall anhand der tatsächlichen Leistung des Mitgliedsbeitrags bestimmt werden.
Das Urteil des BFH stellt für Vereine im Grundsatz nichts Neues dar. Die Diskussion, ob Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar sind, bestand bereits vor dem BFH-Urteil vom 13.11.2025. Dennoch sollten Vereine infolge des BFH-Urteils dazu angehalten sein, die mögliche Umsatzsteuerbarkeit ihrer Mitgliedsbeiträge im Einzelfall anhand der tatsächlichen Leistungen zu überprüfen.
Ergibt sich anhand dieser Prüfung, dass die Mitgliedsbeiträge steuerbar sind, unterliegen sie der Umsatzsteuer nur dann, wenn sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zugrundeliegende Leistung des Mitgliedsbeitrags nicht unter die „sportliche Veranstaltung“ des § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG fällt. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber zur Vermeidung einer möglichen Umsatzsteuerpflicht den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG ausweitet und wann die Finanzverwaltung ihre bisherige Unterscheidung zwischen unechten und echten Mitgliedsbeiträgen aufgibt.
Anna Zawatson | Director, Rechtsanwältin