TAX TUESDAY: Ertragsteuerliche Organschaft und tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags – BFH-Urteil vom 05.11.2025 (I R 37/22)

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Worum geht’s?

Die ertragsteuerliche Organschaft setzt neben dem Abschluss eines wirksamen Gewinnabführungsvertrags (GAV) voraus, dass dieser auch tatsächlich durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). Bei einem Verstoß gegen eine der Anforderungen wird die ertragsteuerliche Anerkennung der Organschaft versagt.
 
Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war jedoch die Frage, welche zeitlichen Anforderungen an eine tatsächliche Durchführung des GAV zu stellen sind. Mit Urteil vom 05.11.2025 (I R 37/22) bezog der BFH zu dieser Problematik Stellung.
 

Inhalt des BFH-Urteils vom 05.11.2025 (I R 37/22)

Im Streitfall bestand zwischen einer GmbH als Organgesellschaft und dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger ein GAV. Die aufgrund des GAV abzuführenden Gewinne wurden in den Streitjahren 2009 bis 2011 inklusive Zinsen auf einem Verrechnungskonto („Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“) gebucht. Gegenforderungen der Organgesellschaft gegen den Organträger wurden auf dem Konto jedoch nicht verbucht. Erst im Jahr 2017 wurde eine Aufrechnung des Verbindlichkeitskontos der Organgesellschaft mit dem Forderungskonto des Organträgers vereinbart.
 
In seinem Urteil bestätigte der BFH die Auffassung der Vorinstanz, dass der Gewinnabführungsvertrag in diesem Fall nicht tatsächlich durchgeführt worden ist. Für eine tatsächliche Durchführung müssten zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zum einen müssten die aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten bilanziert werden. Zum anderen müsse eine Durchführung in Form einer Zahlung oder Verrechnung der Ansprüche erfolgen.
 
Nach Ansicht des BFH erfülle die im Streitfall erfolgte buchhalterische Erfassung der Verbindlichkeiten grundsätzlich die bilanzielle Komponente der tatsächlichen Durchführung eines GAV. Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsbeträge sei nicht erforderlich. Entscheidend sei jedoch, dass die Ansprüche des Organträgers auf Abführung der erzielten Gewinne erst im Jahr 2017 – und damit mehrere Jahre nach Fälligkeit – in Form der Aufrechnung ausgeglichen wurden. Darin sei keine rechtzeitige Erfüllung zu sehen.
Der BFH schließt sich damit einer Literaturmeinung an, wonach es das Tatbestandsmerkmal der Durchführung eines GAV erfordert, dass die hieraus resultierenden Ansprüche zeitnah erfüllt werden. Eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit ist demnach als ausreichend anzusehen. Eine andere Literaturmeinung, wonach eine Erfüllung der Ansprüche erst nach Beendigung der Organschaft genügen solle, lehnte der BFH ab.
 

Einordnung und praktische Bedeutung

Der BFH konkretisiert in seinem Urteil erstmals höchstrichterlich, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen die tatsächliche Durchführung eines GAV zu erfolgen hat. Die aufgestellte Frist zur Erfüllung der Ansprüche aus dem GAV innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit ist als eine Verschärfung der Anforderungen an die Durchführung des GAV (und damit der ertragsteuerlichen Organschaft als solche) anzusehen.
 
Dennoch schafft das Urteil auch Rechtssicherheit. Die in der Praxis übliche Nutzung von Verrechnungskonten bleibt grundsätzlich weiterhin zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass diese auch wie „echte“ Verrechnungskonten geführt werden. Dazu gehört insbesondere ein regelmäßiger Ausgleich oder ein Rechnungsabschluss, wie er nach § 355 HGB für Kontokorrentkonten vorgesehen ist.
 
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass bestehende Organschaftsverhältnisse sorgfältig dahingehend überprüft werden sollten, ob die bisherige Handhabung der Gewinnabführung die Anforderungen an eine tatsächliche und insbesondere zeitnahe Durchführung des GAV erfüllt.

Ihr Ansprechpartner

Christian Schöler | Partner, Steuerberater

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