Sonderinformation | Das Reformpaket der Bundesregierung und seine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

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Angesichts einer weiterhin angespannten Wirtschaftslage sieht sich die schwarz-rote Koalition gezwungen, neue Anreize für Unternehmen zu schaffen. Mit dem Gesamtpaket „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ hat sich die Regierungskoalition auf Reformen verständigt, die die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit steigern sollen.

In unserer Sonderinformation geben wir einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorhaben:

Höhere Flexibilisierung des Befristungsrechts

Eine der weitreichendsten strukturellen Neuerungen betrifft das Recht der sachgrundlosen Befristung. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2030 eingestellt werden, wird die zulässige Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung signifikant von derzeit 24 Monaten auf bis zu 48 Monate verdoppelt. Flankierend hierzu wird die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen auf bis zu sechs Verlängerungen angehoben.

Besonders bemerkenswert ist die geplante Zulassung einer erneuten sachgrundlosen Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber. Dies durchbricht das bisher vom Bundesarbeitsgericht und dem Gesetzgeber streng ausgelegte Vorbeschäftigungsverbot, welches eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Rechtsträger nur unter sehr hohen Anforderungen zulässt. Arbeitgebern eröffnen sich hierdurch flexiblere Möglichkeiten im Rahmen der Personalgestaltung.

Zudem soll zum 01.01.2027 das Schriftformerfordernis für Befristungsabreden entfallen – künftig reicht hier bereits die Textform.

Abschaffung des Kündigungsschutzes für Hochverdiener

Für Hochverdiener soll zum 01.01.2027 eine Regelung eingeführt werden, die für Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht.

Konkret bedeutet dies eine weitgehende Aushebelung des gesetzlichen Kündigungsschutzes für Höherverdiener. Auf Basis der derzeitigen Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 EUR würde dies Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb von knapp 177.450 Euro – und damit nur einen sehr kleinen Prozentsatz der deutschen Arbeitnehmer – betreffen. Dies stellt jedoch einen historischen Systemwechsel im deutschen Kündigungsschutzrecht dar, da die soziale Schutzbedürftigkeit nunmehr explizit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Vergütungshöhe gekoppelt wird. Bislang war eine solche privilegierte Auflösung im Wesentlichen nur für leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG vorgesehen.

Zudem sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zeitnah eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.

Verschärfte Regeln bei Krankschreibungen

Im Bereich des Entgeltfortzahlungsrechts soll das Reformpaket gegen Fehlzeiten und Missbrauch ansteuern:

  • Abschaffung der telefonischen Krankschreibung: Die in der Pandemie eingeführte und danach verlängerte Möglichkeit der telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit soll vollständig abgeschafft werden. Es ist zwingend wieder ein physischer oder telemedizinischer (Video-)Kontakt erforderlich.
  • AU-Nachweis ab dem ersten Tag: Es soll eine gesetzlich verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem 1. Kalendertag der Erkrankung eingeführt werden. Das bisherige gesetzliche System des § 5 Abs. 1 EFZG (Vorlagepflicht am 4. Tag, vorbehaltlich arbeitgeberseitiger Vorverlagerung) würde damit zugunsten einer generellen gesetzlichen Restriktion abgelöst.
  • Strafrechtliche Verschärfung: Die unrichtige Ausstellung einer AU-Bescheinigung durch Ärzte wird im Rahmen des § 278 StGB schärfer sanktioniert.

Ob insbesondere der AU-Nachweis ab dem ersten Tag tatsächlich wie geplant umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Angesichts des massiven Widerstands von Ärzteverbänden, Krankenkassen und auch aus den eigenen Reihen der Koalitionsparteien bemüht sich die Politik derzeit sichtlich um Schadensbegrenzung. Der Erfolg dieser Maßnahme dürfte schon deshalb fraglich sein, weil Arbeitgeber die frühere Vorlage bereits nach heutiger Rechtslage anordnen können.

Minijobs

Der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Dies dient der Gegenfinanzierung für die durch die Reform geplanten steuerlichen Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen.

Höhere Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag werden die Obergrenzen nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro zum 01.01.2027 erhöht. Gerade für tarifgebundene Unternehmen ist zudem interessant, dass künftig der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden soll.

Fazit

Bei den geplanten Änderungen handelt es sich bislang nur um Reformpläne. Gegen wesentliche Kernpunkte – allen voran die verschärften Regeln bei Krankschreibungen – regt sich bereits heftiger Widerstand. Die Praxis in den kommenden Monaten wird zeigen, inwieweit der Reformplan im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens und angesichts des massiven Gegenwinds tatsächlich umgesetzt wird. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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