Sonderinformation: Bevorstehende Verschärfung des Produkthaftungsrechts

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Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 („ProdHaftRL“) das Produkthaftungsrecht grundlegend modernisiert. Ziel ist es, die bestehenden Haftungsregeln an digitale Produkte, Software, KI-Systeme und komplexe Lieferketten anzupassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat in diesem Zusammenhang einen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (nachfolgend „ProdHaftModG-E“) – und damit die Neufassung des Produkthaftungsgesetzes – vorbereitet, welcher aktuell dem Bundesrat (Drucksache 775/25) vorliegt und dort beraten wird; die parlamentarische Beratung im Bundestag steht noch aus. Die Umsetzung hat gemäß Artikel 22 Absatz 1 ProdHaftRL bis zum 9. Dezember 2026 zu erfolgen.

Für Unternehmen ergeben sich daraus erhebliche Änderungen, insbesondere im Hinblick auf den Produktbegriff, den Kreis der haftenden Akteure sowie Beweis- und Offenlegungspflichten.

Nachfolgend möchten wir die wesentlichen Neuerungen des Gesetzesentwurfs und deren Relevanz für die unternehmerische Praxis darstellen:

Ausweitung des Produkthaftungsrechts auf digitale Produkte

Auf Grund der Bedeutung von Software – sowohl für die Steuerung von Produkten als auch als eigenständiges Produkt – bezieht der ProdHaftModG-E Software künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder ihrer Nutzung in die Produkthaftung ein. Der ProdHaftModG-E soll damit auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen) gelten.

Hersteller üben heute oftmals auch nach dem jeweiligen Inverkehrbringen von Produkten weiterhin Kontrolle über ihre betroffenen Produkte aus, etwa mittels Software-Updates oder die Anbindung an digitale Dienste. Hersteller sind damit auch in der Lage, Fehler zu vermeiden, wenn das jeweilige Produkt den Herstellungsprozess bereits verlassen hat. Dieser Umstand ist künftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit von Produkten zu berücksichtigen.

Ausgenommen hiervon bleibt weiterhin Open-Source-Software, sofern sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Der ProdHaftModG-E enthält auch Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Hiervon betroffen sind unter anderem Produkte, die durch „Upcycling“ so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. Es soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sachgerecht ist, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in den Verkehr bringt. Für diesen besteht aber die Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Produktteil zusammenhängt, das von der Änderung nicht betroffen ist.

Ausdehnung der Produkthaftung auf weitere Wirtschaftsakteure

Die zentrale Haftung liegt weiterhin beim Hersteller beziehungsweise beim sogenannten Quasi-Hersteller (Inverkehrbringer unter eigenem Namen / eigener Marke) des Produktes.

Vor dem Hintergrund globaler Wertschöpfungsketten trägt der ProdHaftModG-E dem Umstand Rechnung, dass zahlreiche Produkte von Herstellern außerhalb der Europäischen Union stammen und die Rechtsdurchsetzung für Geschädigte erschwert sein kann.

In solchen Fällen sieht der ProdHaftModG-E eine gestufte und subsidiäre Haftung weiterer Wirtschaftsakteure vor. Unter bestimmten Voraussetzungen haften insbesondere auch Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Auch Anbieter von Online-Plattformen können erfasst sein, sofern sie eine aktive Rolle beim Vertrieb übernehmen oder kein anderer haftbarer Wirtschaftsakteur benannt werden kann.

Wegfall von Haftungsbegrenzungen

Der ProdHaftModG-E sieht vor, den bisherigen Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden von 85 Millionen Euro sowie die bisherige Selbstbeteiligung bei Sachschäden von 500 Euro ersatzlos zu streichen. Dies stellt einen erheblichen Risikofaktor für Unternehmen dar, insbesondere bei Serienfehlern oder Personenschäden.

Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln

Der ProdHaftModG-E erleichtert den Klägern den Zugang zu Beweismitteln. Auf Antrag ordnet das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen an, dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. Die Offenlegung von Beweismitteln ist dabei auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Dabei sind die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien zu berücksichtigen, insbesondere muss ein effektiver Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden. Kommt der Beklagte der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Beweismittel nicht nach, wird vermutet, dass das Produkt fehlerhaft war.

Beweiserleichterung für Geschädigte

Der ProdHaftModG-E erleichtert den Klägern in bestimmten Fällen den Nachweis von Produktfehlern mittels Vermutungsregelungen. Danach wird etwa ein Produktfehler vermutet, wenn das Produkt verbindlichen Produktsicherungsanforderungen nicht entspricht oder die Rechtsgutsverletzung durch eine offensichtliche Funktionsstörung verursacht wurde. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Rechtsgutsverletzung wird dann vermutet, wenn die eingetretene Rechtsgutsverletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. In besonders komplexen Fällen, in denen es übermäßig schwierig ist, den Fehler des Produkts, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung oder beides nachzuweisen, genügt bereits der Nachweis der Wahrscheinlichkeit.

Handlungsbedarf betroffener Unternehmen

Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob ihr internes Produkt-Sicherheits- und Qualitätsmanagement den Anforderungen des modernisierten Produkthaftungsrechts entspricht.

Außerdem empfiehlt es sich zu analysieren, welche Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette im Haftungsfall in Anspruch genommen werden können. Auf Basis dessen können Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Plattformen angepasst werden, um Haftungsrisken zu minimieren. Hier ist insbesondere an Regressansprüche zu denken.

Auch sollte geprüft werden, ob bestehende Produkthaftpflichtversicherungen digitale Produkte, Software und KI-Anwendungen abdecken und etwaige Anpassungen von Policen vorgenommen werden.

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen stellen eine unverbindliche Zusammenstellung zum Stand Januar 2026 dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und ggf. Umsetzung der oben aufgezeigten Maßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.

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Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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