Sonderinformation: BGH-Urteil: Nichtigkeit von Coaching-Verträgen auch im B2B-Bereich

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Ausnahmslos jeder kann sich „Coach“ nennen, denn die Berufsbezeichnung des „Coaches“ ist rechtlich nicht geschützt, kann also unabhängig von einer bestimmten Qualifikation oder Ausbildung genutzt werden. In den letzten Jahren ist folglich zu beobachten, dass fragwürdige und unseriöse Online-Coachings quasi aus allen Ecken des Internets sprießen. Oftmals lösen sich die markigen Versprechen bei genauerem Hinsehen oder bei Durchführung des Coaching-Programms größtenteils in Luft auf. Was bleibt ist häufig ein überhöhte Vergütungsforderung und das Gefühl, das Geld sprichwörtlich aus dem Fenster geschmissen zu haben.

Während Verbraucher durch die Grenzen der Vertragsgestaltung hier häufig besser geschützt waren, sich in vielen Fällen vom Vertrag lösen und zum Teil die Vergütung zurückfordern konnten, schauten Unternehmer oftmals in die Röhre. Dabei erfreuen sich verschiedenste Coachingprogramme auch für Geschäftsführer, leitende Angestellte oder sonstigen Mitarbeitenden, insbesondere in Führungspositionen, weiter wachsender Beliebtheit.

Diese Verträge sind in vielen Fällen unwirksam, da die Anbieter nicht über die zwingend notwendige Zulassung nach dem FernUSG verfügen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst erschienenen und viel beachteten Urteil entschieden, das die Rechtssicherheit für Teilnehmende von Coaching-Angeboten erhöht und die Rechte insbesondere von unternehmerisch tätigen Kunden gestärkt hat (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24).

Bislang war unklar, ob das FernUSG auch auf Unternehmer Anwendung findet. Hier hat sich der BGH überraschend klar positioniert und das bejaht. Die Entscheidung dürfte dazu führen, dass in zahlreichen Fällen keine Vergütung geschuldet ist und bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können.
Damit der Vertrag die Voraussetzungen des Fernunterrichts erfüllt und damit unter das FernUSG fällt, bedarf es einer entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten (1.), bei der die Teilnehmer vom Anbieter räumlich getrennt sind (2.) und bei der eine Form der Lernerfolgskontrolle (3.) stattfindet.

Die Tatbestandsmerkmale und deren Reichweite sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Hier hat der BGH nun erfreulicherweise für etwas mehr Kontur gesorgt, der die Vertragsauslegung im Einzelfall erleichtern wird. Gleichwohl bedarf es aber einer Einzelfallbetrachtung des Vertrags- und des dazugehörigen Coaching-Programms. Insbesondere dürfte auch weiterhin kritisch zu prüfen sein, welche Rolle etwaige Veranstaltungen in physischer Präsenz oder zumindest ausschließlich synchrone Online-Kommunikation als Teil des Programms spielen.

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, bedarf es grundsätzlich einer Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Verfügt der Veranstalter bereits beim Vertragsschluss nicht über die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs, ist der Vertrag nichtig – und zwar ex tunc, d.h. von Anfang an. Für Zahlungen besteht kein Rechtsgrund. D.h. sofern Sie noch nicht gezahlt haben, besteht kein Anspruch des Anbieters auf Zahlung. Haben Sie bereits Zahlungen geleistet, ist der Anbieter ungerechtfertigt bereichert und hat Ihnen daher die Zahlung zurückzuerstatten.

Haben Sie mit Ihrem Unternehmen nach 2021 ein Online-Coaching gebucht? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Wir prüfen, ob Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zustehen könnte. Werden Sie von einem Anbieter für Online-Coachings in Anspruch genommen? Wir helfen Ihnen gerne, die Forderungen abzuwehren.

Ihre Ansprechpartner 

Berthold Straetmanns | Partner, Rechtsanwalt

Patrick Feser | Rechtsanwalt

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.

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