Sonderinformation: Neue Reparaturpflichten für Unternehmen durch die EU-Richtlinie 2024/1799

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Am 30. Juli 2024 trat die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht auf Reparatur-Richtlinie“) in Kraft. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, Reparaturen zu fördern, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, Abfall zu reduzieren und einen nachhaltigen Konsum in der EU zu unterstützen.

Verbraucher erhalten hierfür künftig ein grundsätzliches Recht, Reparaturen direkt vom Hersteller oder einem sonstigen Reparaturverpflichteten zu verlangen. Zudem wird das Gewährleistungsrecht angepasst: Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen seines Gewährleistungsanspruches für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate.

Die Mitgliedsstaaten müssen die Recht auf Reparatur-Richtlinie spätestens bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen wird deshalb empfohlen, sich frühzeitig auf mögliche Auswirkungen vorzubereiten, da sowohl mit finanziellem als auch mit logistischem Aufwand zu rechnen ist.

Nachfolgend möchten wir die zentralen Inhalte der Recht auf Reparatur-Richtlinie und deren Relevanz für die unternehmerische Praxis darstellen:

Änderungen im Gewährleistungsrecht

Ein Verbraucher kann gegenüber dem Verkäufer nach wie vor grundsätzlich frei zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung wählen.

Entscheidet sich der Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur, verlängert sich sein Gewährleistungsanspruch einmalig um zwölf Monate. Diese Regelung soll den Anreiz erhöhen, die Reparaturoption in Anspruch zu nehmen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verbraucher vor Erbringung der Nacherfüllung über sein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie über die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Nachbesserung zu informieren.

Diese Vorgaben gelten für sämtliche Produkte, die von Verbrauchern erworben werden.

Neuer Reparaturanspruch der Verbraucher über die Gewährleistungsfrist hinaus

Verpflichtete Wirtschaftsakteure

In erster Linie sind Hersteller zur Reparatur betroffener Produkte verpflichtet.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, so sind (in abgestufter Reihenfolge) sein Bevollmächtigter in der Union, der Importeur oder der Vertreiber zur Erfüllung der Reparaturverpflichtung heranzuziehen (nachfolgend gemeinsam „Reparaturverpflichtete“).

Betroffene Produktgruppen

Betroffen sind Produkte, die unter die in Anhang II der „Recht auf Reparatur-Richtlinie“ aufgeführten EU-Rechtsakte fallen und von Verbrauchern erworben wurden (nachfolgend „betroffene Produkte“).

Hierzu zählen unter anderem: Haushaltswaschmaschinen, Haushaltstrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte (Kühlschränke und Gefriergerät), Elektronische Displays (Fernseher, Monitore, Bildschirme), Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sowie Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, wie etwa E-Bikes und E-Scooter.

Anforderungen an Reparaturverpflichtete

Reparaturverpflichtung: Reparaturverpflichtete müssen betroffene Produkte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis reparieren. Die Reparatur hat in einem angemessenen Zeitraum zu erfolgen. Die Reparaturverpflichtung erstreckt sich je nach Produktgruppe über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren nach dem letzten Inverkehrbringen. Eine Reparaturpflicht entfällt nur, wenn die Reparatur objektiv unmöglich ist.

Preistransparenz: Reparaturverpflichtete müssen sicherstellen, dass Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von betroffenen Produkten berechnet werden.

Bereitstellen von Ersatzteilen: Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für betroffene Produkte bereitstellen, müssen diese zu einem angemessenen Preis anbieten.

Informationspflichten: Reparaturverpflichtete müssen für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen leicht zugänglich, klar und verständlich sowie kostenlos bereitstellen.

Verbot von Reparaturhindernissen: Hersteller dürfen keine Vertragsklauseln verwenden und grundsätzlich keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur behindern. Sie dürfen auch die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht einschränken, sofern diese den Anforderungen des Unions- bzw. nationalen Rechts entsprechen.

Umsetzung der Recht auf Reparatur-Richtlinie in deutsches Recht

In Deutschland muss die Recht auf Reparatur-Richtlinie bis spätestens 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt bislang noch nicht vor.

Handlungsbedarf betroffener Unternehmen

Es empfiehlt sich, die Entwicklungen in Bezug auf die Recht auf Reparatur-Richtlinie aufmerksam zu verfolgen, da sich kurzfristig Änderungen ergeben können.

Reparaturverpflichtete sollten frühzeitig prüfen, wie sie ihre Reparaturverpflichtungen erfüllen können. Sie sollten insbesondere klären, ob Reparaturen intern durchgeführt werden können oder ob die Beauftragung von Drittanbietern erforderlich ist.

Ebenso ist es ratsam, Ersatzteile und Werkzeuge in ausreichender Menge und für die gesamte Dauer der Reparaturpflicht vorzuhalten bzw. vorhalten zu lassen.

Wir empfehlen darüber hinaus zu prüfen, ob bestehende IT-Systeme, Vertragsklauseln und Logistikprozesse die Einhaltung der Vorgaben der „Recht auf Reparatur-Richtlinie“ (z. B. Informationspflichten, Verbot von Reparaturhindernissen) unterstützen oder angepasst werden müssen.

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen stellen eine unverbindliche Zusammenstellung zum Stand Januar 2026 dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und ggf. Umsetzung der oben aufgezeigten Maßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Nachfolgende Ansprechpartnerin hat sich mit vorstehendem Thema besonders beschäftigt.

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.

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Ihre Ansprechpartnerin

Alessandra Kraus

Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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