TAX TUESDAY: Beteiligung an KGaA als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

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Worum geht’s?

Mit Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22) hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht getroffen: So entschied der BFH, dass eine im Betriebsvermögen befindliche Komplementärbeteiligung an einer KGaA auch ohne ausdrückliche gesetzliche Auflistung als schädliches Verwaltungsvermögen gilt, wenn deren Vermögen überwiegend aus Verwaltungsvermögen besteht.

Was bedeutet das konkret?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht mit den Verschonungsregelungen des §§ 13a, 13b ErbStG umfassende steuerliche Begünstigungen für Übertragungen von Betriebsunternehmen vor. Nach §§ 13a, 13b ErbStG kann die Übertragung zu 85%, unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollständig steuerfrei sein.

Begünstigt von den Verschonungsregelungen soll jedoch nur das „produktive“ Betriebsvermögen, das sog. begünstigungsfähige Betriebsvermögen, werden. Vermögen mit überwiegend vermögensverwaltendem Charakter, das sog. schädliche Verwaltungsvermögen, soll hingegen nicht von der Steuerbegünstigung umfasst werden. Insofern ist eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG gänzlich ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90%, in der bis zum 30.06.2016 geltenden Rechtslage: 50% des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat mit Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22) zu der bis zum 30.06.2016 geltenden Rechtslage entschieden, dass eine im Betriebsvermögen gehaltene Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, als schädliches Verwaltungsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG zu qualifizieren ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG, zu deren Betriebsvermögen unter anderem auch eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA zählte, im Wege der Schenkung übertragen. Das Vermögen der KGaA setzte sich dabei zu mehr als 50% aus Wertpapieren und somit unstreitig aus nicht erb- und schenkungssteuerbegünstigten Verwaltungsvermögen zusammen. Vor dem Hintergrund, dass das Vermögen der KGaA zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, entschied nun der BFH, dass auch die Beteiligung an der KGaA als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist und die Verschonungsregelung für Zwecke der Erb- und Schenkungssteuer insoweit zu versagen ist.

Zwar ist der Anteil an einer KGaA grundsätzlich nicht ausdrücklich von der gesetzlich abschließenden Auflistung des Verwaltungsvermögens in § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. (nunmehr: § 13b Abs. 4 ErbStG) umfasst. Jedoch solle aufgrund des Zwecks der Verschonungsregelung, nur produktives Vermögen zu begünstigen, der Komplementäranteil der KGaA unter analoger Anwendung nicht als steuerbegünstigtes Verwaltungsvermögen anzusehen sein. Die Einordnung als Verwaltungsvermögen richtet sich folglich nach Auffassung des BFH nicht allein nach der formalen Einordnung der Beteiligung, sondern vielmehr nach der wirtschaftlichen Betrachtung der Vermögensstruktur. Das überwiegend schädliche Verwaltungsvermögens der KGaA solle somit die Komplementärbeteiligung an der KGaA „infizieren“.

Folgen

Die Entscheidung des BFH betrifft zwar die Auslegung der §§ 13a, 13b ErbStG gemäß der bis zum 30.06.2016 geltenden Rechtslage. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Urteil auch für die derzeitige Rechtslage von Bedeutung ist - insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Regelungen durch die Rechtsprechung im Rahmen einer Analogie über den Gesetzeswortlaut hinaus angewendet werden können.

 

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Christian Schöler
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