Besitzt ein Unternehmen (Organträger) die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen (Organgesellschaft) und besteht zwischen den beiden Unternehmen die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme (sog. Ergebnisabführungsvertrag), so liegt unter weiteren Voraussetzungen eine ertragsteuerliche Organschaft vor. Im Ergebnis wird dadurch das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und auf Ebene des Organträgers versteuert.
Als Organträger kommen grundsätzlich neben Körperschaften auch gewerblich tätige natürliche Personen oder Personengesellschaften in Frage, soweit diese im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die BFH hat nunmehr in seinem Urteil vom 27.11.2024 (I R 23/21) entschieden, dass eine gewerbliche Tätigkeit bei Personengesellschaften bereits dann zu bejahen sei, wenn sie als sog. geschäftsleitende Holding fungiert. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten seien hierfür nicht notwendig.
Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2005, Rz. 18), wonach eine rein geschäftsleitende Tätigkeit bislang nicht ausreichen soll, sondern fordert eine eigene gewerbliche Tätigkeit, zum Beispiel durch die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften. Dem widerspricht nun der BFH. Unter Rückgriff auf seine Grundsätze zur wirtschaftlichen Eingliederung ist es für den BFH ausreichend, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.
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