TAX TUESDAY: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

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Worum geht’s?

Besitzt ein Unternehmen (Organträger) die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen (Organgesellschaft) und besteht zwischen den beiden Unternehmen die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme (sog. Ergebnisabführungsvertrag), so liegt unter weiteren Voraussetzungen eine ertragsteuerliche Organschaft vor. Im Ergebnis wird dadurch das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und auf Ebene des Organträgers versteuert.
Als Organträger kommen grundsätzlich neben Körperschaften auch gewerblich tätige natürliche Personen oder Personengesellschaften in Frage, soweit diese im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Die BFH hat nunmehr in seinem Urteil vom 27.11.2024 (I R 23/21) entschieden, dass eine gewerbliche Tätigkeit bei Personengesellschaften bereits dann zu bejahen sei, wenn sie als sog. geschäftsleitende Holding fungiert. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten seien hierfür nicht notwendig.

Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2005, Rz. 18), wonach eine rein geschäftsleitende Tätigkeit bislang nicht ausreichen soll, sondern fordert eine eigene gewerbliche Tätigkeit, zum Beispiel durch die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften. Dem widerspricht nun der BFH. Unter Rückgriff auf seine Grundsätze zur wirtschaftlichen Eingliederung ist es für den BFH ausreichend, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Was bedeutet das konkret?

  • Anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, ob die jeweilige geschäftsleitende Tätigkeit für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
  • Grundsätzlich muss die geschäftsleitende Tätigkeit nach außen erkennbar sein. Erforderlich ist, dass die geschäftsleitende Holding einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausüben kann, beispielsweise durch Aufstellen von Richtlinien über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaften oder durch die Erteilung von schriftlichen Weisungen. Auch gemeinsame Besprechungen oder Beratungen könnten ausreichend sein, sofern sie schriftlich festgehalten wurden.
  • Es reiche hingegen nicht aus, wenn die Personengesellschaft lediglich ihre Gesellschaftsrechte ausübt.
  • Ob eine geschäftsleitende Holding erst bei einer Leitung von mindestens zwei Tochtergesellschaften als gewerblich tätig anzusehen ist, hat der BFH in seinem Urteil ausdrücklich offengelassen.
  • Die gewerbliche Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst ausgeübt werden, aber sie muss nicht schon zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft vorliegen.

Folgen

  • Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10.11.2005) ist eine rein geschäftsleitende Tätigkeit nicht ausreichend. Vielmehr ist eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft erforderlich, die über die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding hinausgeht, beispielsweise durch die Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften.
  • Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre bestehende Rechtsauffassung aufgibt und der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen wird.

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