Neue Einblicke zur BAG-Entscheidung vom 19. März 2025 (10 AZR 67/24) – was das vollständige Urteil zur rechtlichen Behandlung virtueller Aktienoptionen beinhaltet und welche Folgen sich hieraus für die Praxis ergeben.
Am 19. März 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Verfahren 10 AZR 67/24 ein bedeutendes Urteil zur Zulässigkeit von Verfallregelungen bei virtuellen Aktienoptionen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen getroffen (wir berichteten am 27.03.2025).
Die nun vorliegenden Urteilsgründe erlauben einen vertieften Einblick in die Entscheidung des BAG, mit welcher bislang akzeptierte Regelung zum Verfall bereits gevesteter virtueller Optionen nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers für unwirksam erklärt wurden.
Im Mittelpunkt des Sachverhalts stand ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines virtuellen Beteiligungsprogramms (Employee Stock Option Programs, ESOP) virtuelle Optionen erhielt. Die Optionen unterlagen einer vierjährigen Vesting-Periode. Die Optionsbedingungen sahen Regelungen vor, wonach bei Eigenkündigung bereits erworbene Optionen sofort verfallen sollten. Zusätzlich war ein doppelt so schneller Verfall – ein sogenanntes beschleunigtes „De-Vesting“ – nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.
Das BAG hat deutlich gemacht, dass solche Klauseln einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Die Entscheidung stellt Unternehmen vor die Aufgabe, eingerichtete Mitarbeiterbeteiligungsprogramme auf ihre rechtliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen, sich der Tragweite der Entscheidung des BAG bewusst zu werden und gegebenenfalls bestehende Verfallklauseln anzupassen.
Die Auswirkungen der Entscheidung sind dabei nicht nur bei der Ausgabe neuer Anteile mitzudenken, sondern insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, um insbesondere das Risiko einer unrechtmäßigen Mehrfachausgabe (z.B. bei vermeintlich verfallenen Optionen) zu vermeiden.
Einstweilen noch offen bleibt, inwieweit auch andere „Bad Leaver“-Klauseln – insbesondere Regelungen bei verhaltensbedingter oder außerordentlicher Kündigung – rechtlich haltbar sind. Die aktuelle Entscheidung des BAG liefert hierauf keine eindeutige Antworten, sodass die künftige Rechtsprechung abzuwarten bleibt.
Das Urteil des BAG vom 19. März 2025 markiert eine Zäsur in Bezug auf die arbeitsrechtliche Bewertung virtueller Aktienoptionen und stärkt durch die Betonung des Entgeltcharakters die Schutzrechte der Arbeitnehmer erheblich.
Dies zwingt Arbeitgeber zwar einerseits zu einer Neubewertung ihrer virtuellen Aktienoptionsprogramme, um rechtliche Risiken zu vermeiden und ihre Beteiligungsmodelle zukunftsfest zu gestalten. Gleichzeitig bietet die Entscheidung die Chance, transparente und rechtlich belastbare Beteiligungsprogramme zu entwickeln und damit einen wichtigen Beitrag zur Mitarbeiterbindung und zur Förderung unternehmerischer Loyalität zu schaffen.
Wir unterstützen Sie jederzeit bei der Prüfung bestehender Beteiligungsprogramme als auch etwaig erforderlichen Neugestaltungen und Begleiten Ihr Unternehmen durch potentiell kritische Situationen wie dem Ausscheiden von Mitarbeitern.
Dr. Viktor Stepien | Partner, Rechtsanwalt
Franziska Riegler | Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um vereinfachte allgemeine Hinweise zur Rechtslage handelt, die spezifische Einzelfallaspekte nicht berücksichtigen
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