Sonderinformation: Bundesgerichtshof erleichtert Eigenbedarfskündigungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für Vermieter erleichtert, eine Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. In einem aktuellen Fall entschieden die Richter in Karlsruhe zugunsten eines Berliner Eigentümers, der seine eigenen Wohnräume umbauen und anschließend verkaufen wollte.

Nach dem Urteil (Az.: VIII ZR 289/23) liegt ein berechtigter Eigenbedarf vor, wenn ein Vermieter, der im selben Haus wohnt, die Wohnung seines Mieters benötigt, um seine eigenen Räumlichkeiten umzubauen und später zu veräußern.

Hintergrund des Falls

Der Vermieter hatte seinem Mieter im selben Gebäude wegen Eigenbedarfs gekündigt. Er begründete dies damit, dass er seine Wohnung über mehrere Monate hinweg umbauen und mit einem noch auszubauenden Dachgeschoss verbinden wolle. Für die Dauer der Bauarbeiten benötige er die Wohnung des Mieters. Nach Abschluss des Umbaus sei ein Verkauf der erweiterten Wohnung geplant. Der Vermieter klagte daher auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.

Entscheidung der Vorinstanz

Das Landgericht Berlin hatte die Klage zunächst abgewiesen. Nach Auffassung der Richter lag kein ausreichender Eigenbedarfsgrund vor, da der Vermieter die Wohnung nicht für sich selbst benötige, sondern lediglich einen höheren Verkaufspreis erzielen wolle. Dieses wirtschaftliche Interesse sei rechtlich nicht mit einem persönlichen Nutzungsbedarf gleichzusetzen.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte sich auf die Seite des Vermieters. Das Landgericht habe den Umbau- und Verkaufswunsch nicht hinreichend gewürdigt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann ein Vermieter grundsätzlich auch dann Eigenbedarf geltend machen, wenn dieser durch geplante Umbaumaßnahmen erst entsteht. Entscheidend sei, dass der Vermieter die Wohnung tatsächlich für die Umsetzung seines Vorhabens benötige – selbst wenn der Umbau letztlich dem späteren Verkauf diene.

Fazit

Es ist daher zu empfehlen, Kündigungen vollumfänglich rechtlich beurteilen zu lassen, um mögliche Risiken zu minimieren.

Für Fragen im konkreten Einzelfall empfiehlt sich eine individuelle und einzelfallbezogene Analyse. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner 

Dr. Benjamin Riedel | Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ingmar Niederkleine | Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Peter Senski | Senior Manager, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Marco Meynhardt | Senior Manager, Rechtsanwalt, LL.M.

Martin Henrich | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.

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