Sonderinformation: Jahresendsteuern

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Das Jahr 2025 markiert einen Wendepunkt in der deutschen Steuerpolitik. Nach Jahren ohne grundlegende Reformen setzt die Bundesregierung nun auf eine Kombination aus steuerlichen Entlastungen, Investitionsanreizen und Standortförderung. Die Änderungen betreffen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen und sollen die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich stärken. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Compliance und Dokumentation. Im Folgenden geben wir einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025)

Umsetzungsstand: Vom Bundestag am 04.12.2025 verabschiedet.

Das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) bringt vor allem Anpassungen an die neue EU-De-minimis-Verordnung und sorgt für mehr Rechtsklarheit bei Sonderabschreibungen und Förderungen. Ziel ist es, die Anwendung der steuerlichen Begünstigungen zu vereinfachen und die Planungssicherheit für Unternehmen zu erhöhen.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG)

Die Verweise auf die EU-De-minimis-Verordnung werden aktualisiert, um eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Steuerpflichtige müssen künftig prüfen, ob die De-minimis-Grenzen eingehalten werden. Diese liegen bei maximal 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren. Die Anpassung betrifft auch die Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG).

Unternehmen sollten ihre Dokumentation zu De-minimis-Beihilfen aktualisieren und Steuerprogramme an die neuen Vorgaben anpassen.

Anhebung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG)

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2026 einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer angehoben – und zwar ab dem ersten Kilometer. Damit entfällt die bisherige Staffelung, was die Berechnung erheblich vereinfacht. Für Arbeitnehmer bedeutet das eine spürbare Entlastung, da der Werbungskostenabzug für sämtliche Pendler steigt, nicht nur für Fernpendler. Auch bei der doppelten Haushaltsführung wird die neue Regelung angewendet, was die steuerliche Planung weiter vereinfacht.

Standortförderungsgesetz (StoFöG)

Umsetzungsstand: Regierungsentwurf vom 03.11.2025 (BT-Drs. 21/2507) sowie Stellungnahme des Bundesrats vom 21.11.2025 (BR-Drs. 550/25)

Das Standortförderungsgesetz (StoFöG) verfolgt das Ziel, Unternehmen größere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu geben und Investitionen in Deutschland attraktiver zu machen. Es enthält mehrere wichtige Änderungen, die sowohl Personenunternehmen als auch Kapitalgesellschaften betreffen.

Erhöhung des Rollover-Höchstbetrags nach § 6b Abs. 10 EStG

Eine zentrale Neuerung ist die Anhebung des Höchstbetrags für die steuerneutrale Übertragung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personengesellschaften. Bisher lag dieser Betrag bei 500.000 Euro, künftig beträgt er 2 Millionen Euro. Das bedeutet, dass Unternehmen deutlich höhere stille Reserven steuerneutral in neue begünstigte Wirtschaftsgüter reinvestieren können. Dies erleichtert größere Investitionsprojekte und schafft mehr Flexibilität bei der Steuerplanung.

Der Bundesrat erwägt darüber hinaus insbesondere die Anhebung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 1.200 Euro unter gleichzeitiger Aufhebung der Sammelpostenregelung.

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Reduzierung des Körperschaftssteuersatzes

Das Herzstück der Reform ist das Steuerliche Investitionssofortprogramm. Es beginnt mit einer der bedeutendsten Maßnahmen: die Senkung der Körperschaftsteuer. Ab 2028 wird der Satz von derzeit 15 Prozent in fünf Jahresschritten auf 10 Prozent (ab 2032) reduziert. Diese Entlastung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Kapitalgesellschaften und macht die Rechtsform attraktiver. Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen, sodass die Gewerbesteuer künftig die Hauptbelastung darstellt. Unternehmen sollten den Zeithorizont bis 2028 nutzen, um ihre Rechtsform und Gruppenstruktur zu optimieren sowie Bilanzierungs- und Gestaltungsspielräume entsprechend zu nutzen.

Reduzierung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a EstG)

Neben der Körperschaftsteuer-Senkung wird auch der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne reduziert. Bis 2032 sinkt er von 28,25 Prozent auf 25 Prozent (ab 2032). Damit wird die steuerliche Belastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften näher an die Kapitalgesellschaften herangeführt. Trotz der Senkung bleibt der administrative Aufwand hoch, weshalb ein Rechtsformwechsel oder die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG geprüft werden sollte.

Ausweitung der Forschungszulage

Die Forschungszulage wird deutlich attraktiver: Ab 2026 steigt die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen auf 12 Millionen Euro pro Jahr. Der Stundensatz für Eigenleistungen wird von 70 auf 100 Euro angehoben, zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 Prozent eingeführt. Damit erhöht sich die maximale Forschungszulage auf drei Millionen Euro jährlich.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 können bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, höchstens jedoch das Dreifache der linearen Abschreibung. In den Folgejahren wird vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben.

Förderung der Elektromobilität

Die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen wird ausgeweitet. Die Bruttolistenpreisgrenze für die private Nutzung betrieblicher E-Fahrzeuge steigt von 70.000 Euro auf 000 Euro für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2030. Zudem wird eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt, die im ersten Jahr bis zu 75 Prozent der Anschaffungskosten erlaubt.

Betriebsprüfung

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Betriebsprüfung. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH vom 30. April 2025 – XI R 15/23) müssen steuerrelevante E-Mails künftig analog zu Handels- und Geschäftsbriefen aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet sind, E-Mails mit steuerlich relevanten Inhalten für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen zu sichern und im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen. Die Anforderungen entsprechen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD). Unternehmen sollten ihre E-Mail-Archivierungssysteme überprüfen und sicherstellen, dass steuerrelevante Korrespondenz revisionssicher gespeichert wird.

Darüber hinaus gilt seit 2025 eine neue Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO. Sie verpflichtet Unternehmen, nach Abschluss einer Außenprüfung zu prüfen, ob die dort festgestellten Sachverhalte auch andere Steuererklärungen oder Folgezeiträume betreffen. Falls ja, müssen diese eigenständig berichtigt werden. Unterbleibt dies, drohen steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen. Damit steigt der Handlungsdruck nach einer Betriebsprüfung erheblich – nicht nur für den geprüften Zeitraum, sondern auch für spätere Jahre und andere Steuerarten.

Ertragssteuer national

Neben den großen Reformpaketen sind auch aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Praxis relevant.

Gesellschaftsdarlehen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

Nach einem BFH-Urteil vom 27.11.2024 (I R 19/21) wird ein Darlehen, das ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt, steuerlich nicht anerkannt, soweit die Darlehensverbindlichkeit dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen ist. In diesem Umfang handelt es sich um ein „Insichgeschäft“. Die Folge: Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer und keine Kapitaleinkünfte beim Darlehensgeber – stattdessen steuerneutrale Einlage.

Gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Grundstückskürzung

Ein BFH-Urteil vom 20.03.2025 (III R 14/23) stellt klar: Kein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb keine Veräußerungen oder Vorbereitungshandlungen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine größere Anzahl von Objekten verkauft wird. Die Ruhephase kann steuerlich günstige Gestaltungen ermöglichen.

Weitere Entscheidungen betreffen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG. So führt der Verkauf des gesamten Grundbesitzes im laufenden Erhebungszeitraum regelmäßig zum Wegfall der erweiterten Kürzung (BFH vom 17.10.2024 – III R 1/23). Auch en-bloc-Verkäufe von mindestens drei Objekten können schädlich sein (BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22).

Im Wesentlichen bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel und zur erweiterten Grundstückskürzung.

Teilentgeltliche Grundstücksübertragungen im Privatvermögen

Bei teilentgeltlichen Übertragungen eines Grundstücks erfolgt eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach der „strengen Trennungstheorie“ (BFH vom 11.03.2025 – IX R 17/24). Für den entgeltlichen Teil kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG entstehen – auch dann, wenn das Entgelt unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt.

Fazit

Die Steuerreformen 2025 setzen klare Impulse für Investitionen und Standortförderung. Große Reformen sind bislang allerdings ausgeblieben.

Unternehmen sollten ihre Steuerstrategie frühzeitig anpassen, um von den neuen Abschreibungs- und Fördermöglichkeiten zu profitieren. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Compliance und Dokumentation. Wer die neuen Regeln rechtzeitig berücksichtigt, kann erhebliche steuerliche Vorteile nutzen und seine Wettbewerbsfähigkeit sichern.

Abschließend möchten wir noch auf die mögliche Reform des Erbschafts-/Schenkungssteuerrechts hinweisen, da erneut Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 804/22) bzgl. der Anwendung der gesetzlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen eingereicht wurde. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG entscheiden wird. An dieser Stelle verweisen wir auf unseren Beitrag im Rahmen der Reihe „Tax Tuesday“ vom 28. Oktober 2025.

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