Am 18.11.2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für einen vollständig überarbeiteten § 15 AStG zur Zurechnungsbesteuerung von ausländischen Familienstiftungen. Bislang handelt es sich dabei um einen ersten Diskussionsentwurf, der zur Stellungnahme an verschiedene Verbände geschickt wurde.
Die geplanten Änderungen verfolgen das Ziel, die Norm an die reformierte Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 12 AStG und die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Betroffene Mandanten sollten die möglichen Änderungen bewerten und ggf. notwendige strukturelle Anpassungen überlegen.
Im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung werden dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter (oder subsidiär dem unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten) einer ausländischen Familienstiftung die Einkünfte der Stiftung anteilig zugerechnet. Die Stiftung verliert dadurch ihre steuerliche Abschirmwirkung. Hintergrund der deutschen Zurechnungsbesteuerung ist, dass Familienstiftungen in vielen ausländischen Staaten begünstigt besteuert werden. Die Zurechnung soll eine adäquate Besteuerung der Stiftungen sicherstellen. Steuern, die die Stiftung bereits auf ihre Einkünfte gezahlt hat, werden angerechnet und nachfolgende Ausschüttungen sind steuerfrei, sodass keine Doppelbesteuerung erfolgt.
Eine Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung sieht § 15 Abs. 6 AStG in Form des sog. Entlastungsbeweises vor. Danach kommt im Fall von Stiftungen innerhalb der EU oder dem EWR, bei welchen das Vermögen rechtlich und tatsächlich der Verfügungsmacht des Stifters oder des Begünstigten sowie deren Angehörigen entzogen ist, die Zurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung.
Das BMF hat die Regelungen des § 15 AStG umfassend überarbeitet, um die Norm an ergangene Rechtsprechung anzupassen. Wir geben einen ersten Überblick über einige der vorgesehenen Änderungen:
Das BMF gibt den Adressaten des Diskussionsentwurfs bis zum 15.01.2026 Zeit, um zu diesem Stellung zu beziehen. Der Entwurf ist ein Versuch der Finanzverwaltung, die Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung anzupassen.
Für Mandanten mit internationalen Stiftungs- oder Trust-Strukturen könnten sich durch die geplanten Änderungen weitere Verschärfungen insbesondere in Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich der Norm als auch durch strengere Substanznachweise und zusätzliche Dokumentationspflichten ergeben.