Sogenannte „Non Fungible Token“ (NFT) gewinnen als Handelsobjekte zunehmend an Bedeutung. Bei NFT handelt es sich um nicht veränderbare, digitale Wertmarken, die auf einer Blockchain gespeichert werden. Die steuerliche Behandlung solcher Transaktionen gestaltet sich bislang als ausgesprochen komplex und ist von zahlreichen offenen Fragen auf materiell-rechtlicher Ebene gekennzeichnet. Aus dem Handel mit Kryptowerten realisierte Gewinne waren in der Vergangenheit oft nur schwer nachweisbar, was zu einer geringen steuerlichen Erfassung führte.
Mit seinem Urteil vom 10.07.2025 (5 K 26/24) hat sich das FG Niedersachsen nun erstmals zu einigen zentralen Aspekten der umsatzsteuerlichen Behandlung von NFT geäußert und damit einen ersten wichtigen Beitrag zur rechtlichen Einordnung digitaler Geschäftsmodelle geleistet.
Der Kläger handelte im Jahr 2021 als Einzelunternehmer aus Deutschland mit NFT zu digitalen Bilddateien. Die Verkäufe erfolgten über die Plattform OpenSea. Dabei wurde nicht das digitale Bild selbst übertragen, sondern ein Datenbankeintrag auf einer Blockchain, der den Erwerber als Eigentümer ausweist. Die Käufer waren pseudonymisiert über Krypto-Wallet-Adressen, so dass zwar eine Wiedererkennung der Käufer möglich war, jedoch keine Identifizierung der dahinterstehenden Personen.
Das Finanzamt hatte sämtliche Umsätze des Klägers dem Regelsteuersatz von 19% unterworfen. Der Kläger argumentierte dagegen, dass die Umsätze nicht steuerbar seien, da eine Identifikation der Leistungsempfänger nicht möglich sei und somit kein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne vorliege. Daneben bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit, was eine Besteuerung verfassungswidrig mache.
Das Gericht entschied in seinem Urteil, dass NFT-Transaktionen nicht als Lieferungen, sondern als sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG gelten. Daneben wurde das Vorliegen eines entgeltlichen Leistungsaustausches bejaht, da die Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger dem Leistungstatbestand nicht entgegenstehe. Darüber hinaus sei der Leistende verpflichtet, in zumutbarem Umfang an der Feststellung des Empfängerortes – als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung – mitzuwirken. Da der Kläger im vorliegenden Fall keine entsprechenden Nachweise über den Empfängerort vortragen konnte, nahm das Gericht im Wege der Schätzung an, dass 50% der Umsätze im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. e) UStG lehnte das Gericht ebenso ab wie eine ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c) UStG. Auch das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits wurde verneint. Zwar räumte das Gericht ein, dass bei der Kontrolle der steuerrelevanten Umstände Schwierigkeiten auftreten würden, diese qualifizieren jedoch als bloßer Vollzugsmangel, welcher einer Besteuerung nicht entgegensteht.
Das Urteil des FG stellt einen ersten wichtigen Meilenstein in der Besteuerung von Kryptowerten dar und dürfte künftig Beratern und auch Finanzämtern als Richtschnur dienen. Gleichzeitig wird verdeutlicht, dass die im Handel mit Kryptowerten erfolgende Pseudonymisierung von Leistungsempfängern die beteiligten Vertragsparteien vor große Herausforderungen stellt. Das nun ergangene Urteil offenbart bestehenden Handlungsbedarf für Plattformen und Verkäufer, damit diese ihren steuerlichen Verpflichtungen zur Feststellung des Leistungsortes nachkommen können. Andernfalls bleibt das Risiko, dass die im Inland steuerpflichtigen Umsätze zuungunsten des Steuerpflichtigen durch die deutsche Finanzverwaltung geschätzt werden.
Das Urteil ist insbesondere auch im Hinblick auf die zum 01.01.2026 erfolgende Umsetzung der DAC 8-Richtlinie der EU von hohem Interesse. Gemäß der Richtlinie erfolgt ab dem Sommer 2026 ein jährlicher automatischer Austausch aller 27 Mitgliedstaaten über Informationen, die von Krypto-Dienstleistern bereitzustellen sind. Damit steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit von unterlassenen Steuerzahlungen signifikant. Entdeckten Steuersündern drohen dann hohe Nach- und Strafzahlungen sowie mitunter auch Freiheitsstrafen.
Wer die Entdeckung fürchtet, kann sich mit einer strafbefreienden Selbstanzeige ans rettende Ufer flüchten. Die Voraussetzungen hierfür sind zum Teil anspruchsvoll und eine Aufarbeitung kann zeitintensiv sein. Dabei drängt die Zeit. Denn, sobald die Tat entdeckt ist, eine Betriebsprüfung angekündigt wird oder ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde, entfällt die strafbefreiende Wirkung.