Sonderinformation: 30 Jahre Mängelhaftung für Bauträger? Bundesgerichtshof erklärt Klauseln zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums für unwirksam

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (VII ZR 68/24) eine für Bauträger, Projektentwickler, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie Wohnungskäufer äußerst praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Worum ging es?

In vielen Bauträgerverträgen ist geregelt, dass das Gemeinschaftseigentum nicht von jedem einzelnen Wohnungskäufer, sondern durch einen oder mehrere Erwerber abgenommen wird, die als Vertreter der übrigen Erwerber agieren. Der BGH hat nun klargestellt, dass solche Klauseln unwirksam sind, wenn sie den einzelnen Erwerbern ihr eigenes Recht nehmen, das Gemeinschaftseigentum zu prüfen und selbst über die Abnahme zu entscheiden.

Die Kernaussagen des BGH:

  • Vertragsklauseln zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums sind unwirksam, wenn sie Erwerbern keine eigene Prüf- und Entscheidungsmöglichkeit lassen.
  • Fehlt eine wirksame Abnahme, beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen grundsätzlich nicht.
  • Die Haftung entfällt spätestens 30 Jahre nach der fehlgeschlagenen Abnahme.

Chancen für Wohnungskäufer und WEGs:

  • Gestärkte Rechtsposition bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum
  • Möglichkeit der Geltendmachung lange zurückliegender Baumängel
  • Erhöhter Druck auf Bauträger zur rechtssicheren Abnahme

Risiken für Bauträger und Projektentwickler:

  • Deutlich verlängerte Haftungszeiträume bei unwirksamen Abnahmeklauseln
  • Erhöhte Prozess- und Kostenrisiken bei Altverträgen
  • Notwendigkeit zur Überprüfung bestehender Vertragsmuster

Fazit:

Das Urteil des BGH schafft mehr Schutz für Erwerber, bringt jedoch erhebliche Risiken für Bauträger mit sich. Ob Ansprüche bestehen oder abgewehrt werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Urteil ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Angesichts der ggf. erheblichen finanziellen Auswirkungen empfehlen wir eine frühzeitige rechtliche Beratung.

Quelle:
Urteil des BGH (VII. Zivilsenat) vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24

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