BFH konkretisiert Anforderungen an die Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen: Das sollten Unternehmen jetzt beachten

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In seinem Urteil vom 5. November 2025 (Az. I R 37/22) hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die zeitnahe und tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft höchstrichterlich konkretisiert. Die Entscheidung verschärft insbesondere den Blick auf die praktische Umsetzung der vertraglichen Pflichten und schafft erstmals konkrete Maßstäbe dafür, wann eine Durchführung noch als „zeitnah“ anzusehen ist. Für Organschaften erhöht sich damit das Risiko, dass formale oder zeitliche Defizite zur steuerlichen Nichtanerkennung führen.

Worum geht es?

Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt voraus, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht nur wirksam abgeschlossen, sondern auch tatsächlich durchgeführt wird. Im Streitfall hatte die Organgesellschaft die aus dem Vertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten zwar bilanziell erfasst, ein tatsächlicher Ausgleich erfolgte jedoch nicht zeitnah.

Der BFH bestätigt insoweit die bereits vom FG Köln (Az. 10 K 1406/18) vertretene Auffassung, wonach ein bloßer bilanzieller Ausweis der Ansprüche nicht genügt. Entscheidend ist vielmehr, dass die sich aus dem Ergebnisabführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllt werden. Zudem – und das ist das Neue an dem BFH-Urteil – definiert der BFH, was unter „zeitnah“ zu verstehen ist.

Warum ist das Urteil so wichtig?

Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags wird die steuerliche Organschaft – ggf. auch rückwirkend – nicht (mehr) anerkannt. Die Nichtanerkennung der Organschaft kann gravierende steuerliche Folgen in Form von Steuernachzahlungen für die beteiligten Gesellschaften haben.

Welche Anforderungen stellt der BFH nunmehr an eine zeitnahe und tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags?

Die aus dem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten sind in den Jahresabschlüssen ordnungsgemäß zu verbuchen. Ein gesonderter Einzelausweis ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die einzelnen Positionen kumuliert ausgewiesen werden und sich aus den Kontennachweisen objektiv nachvollziehen lässt, dass die entsprechenden gegenseitigen Ansprüche der beteiligten Gesellschaften gebucht und bilanziell erfasst wurden.

Diese Ansprüche aus dem Ergebnisabführungsvertrag müssen erfüllt werden:

  • Die bloße Buchung auf einem Verrechnungskonto ist in der Regel keine Erfüllung der Ansprüche und genügt insofern grundsätzlich nicht den Anforderungen.
  • Die Erfüllung des Anspruchs kann insbesondere durch Zahlung oder wirksame Aufrechnung erfolgen. Wichtig ist, dass die Forderung bzw. Verbindlichkeit wirtschaftlich tatsächlich ausgeglichen wird.
  • Erfüllungswirkung hat in der Regel auch eine Novation = Umwandlung des Anspruchs aus dem Ergebnisabführungsvertrag in ein Darlehensverhältnis. Aber: Das Darlehen muss drittüblich sein (Sicherheiten, Zinssatz, Laufzeit, Schriftlichkeit). Und: Die Darlehensforderung muss werthaltig sein.

Wichtig: Die Erfüllung der Ansprüche aus dem Ergebnisabführungsvertrag muss – gemäß des o. g. neuen BFH-Urteils – innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgen. Der BFH knüpft dabei an die zivilrechtliche Fälligkeit an. Stellt ein Ergebnisabführungsvertrag die Fälligkeit bereits auf den Ablauf des Geschäftsjahres ab und nicht erst auf die Feststellung des Jahresabschlusses, beginnt die Frist entsprechend früher.

Was ist zu tun?

  • Bestehende Ergebnisabführungsverträge sollten geprüft werden, um festzustellen, wann die Ansprüche fällig werden (Fälligkeit mit Ablauf des Geschäftsjahrs oder ggf. Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses). Ggf. ist eine Änderung des Ergebnisabführungsvertrags in Form der Verschiebung der Fälligkeit sinnvoll. Ggf. Problem: Der Anspruch auf Ausgleich eines Verlusts wird zivilrechtlich unter Umständen stets mit Ablauf des Verlustentstehungsjahrs fällig.
  • Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob im Hinblick auf das (Fort)Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft unter Berücksichtigung des o. g. neuen BFH-Urteils weitere Maßnahmen erforderlich sind oder Anpassungsbedarf besteht (z. B. Neuabschluss o.ä.).
  • Darüber hinaus sollten unternehmensintern Maßnahmen getroffen werden, die die Einhaltung der o. g. 12 Monats-Frist sicherstellen und das Risiko einer (rückwirkenden) Versagung der Organschaft minimieren.
    Gerne unterstützen wir bei der Überprüfung bestehender Strukturen sowie bei der Umsetzung der sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen.

Ihre Ansprechpartner  

Dr. Johannes Zausig | Partner, Steuerberater

Ellen Bornträger | Director, Steuerberaterin

Dr. Agnes Kühne | Managerin, Steuerberaterin

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