
Ab dem 2. August 2026 rücken die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung in den praktischen Fokus. Art. 50 KI-Verordnung (KI-VO oder AI Act) soll sicherstellen, dass Menschen erkennen können, wann sie mit einem KI-System interagieren oder wann Inhalte künstlich erzeugt bzw. manipuliert wurden. Damit betrifft die Vorschrift nicht nur Anbieter von KI-Systemen, sondern auch Unternehmen, die KI im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzen – etwa im Kundenservice, Marketing, Recruiting, Sicherheitsbereich oder in der Unternehmenskommunikation.
Art. 50 KI-VO enthält besondere Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. Der zentrale Gedanke ist einfach: Wer mit KI in Berührung kommt, soll dies erkennen können. Die Pflicht setzt daher insbesondere dort an, wo KI-Systeme mit Menschen kommunizieren, Inhalte erzeugen oder verändern, Emotionen analysieren, biometrische Kategorien bilden oder täuschend echt wirkende Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen.
2.1 Kennzeichnung von KI-Interaktionen
Werden KI-Systeme eingesetzt, die direkt mit Menschen kommunizieren – etwa Chatbots, virtuelle Assistenten, KI-basierte Hotlines oder KI-Avatare –, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies aus Sicht eines angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Nutzers aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts ohnehin offensichtlich ist.
2.2 Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Kennzeichnung soll grundsätzlich in einem maschinenlesbaren Format erfolgen und technisch wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein, soweit dies technisch möglich ist.
2.3 Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen die hiervon betroffenen Personen über den Einsatz und Betrieb dieser Systeme informieren. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sind zusätzlich die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), zu beachten.
2.4 Deepfakes
Wer KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte verwendet, die den Eindruck echter Aufnahmen vermitteln können, muss offenlegen, dass diese Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Dies betrifft insbesondere täuschend echt wirkende Deepfake-Videos, KI-generierte Stimmen, manipulierte Bilder oder realistisch erscheinende Avatare.
2.5 Besondere Pflicht für KI-generierte Texte
Wer KI-generierte Texte veröffentlicht, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, muss die KI-Nutzung grundsätzlich offenlegen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine natürliche Person den Inhalt redaktionell kontrolliert hat und hierfür die Verantwortung übernimmt.
Für Unternehmen werden die Transparenzpflichten vor allem dort relevant, wo KI-Systeme sichtbar gegenüber Kunden, Beschäftigten, Geschäftspartnern oder der Öffentlichkeit eingesetzt werden. Typische Anwendungsfälle sind:
In der Praxis sollte daher frühzeitig geprüft werden, an welchen Stellen KI-Systeme im Unternehmen eingesetzt werden, ob Nutzer oder betroffene Personen hierüber informiert werden müssen und ob generierte Inhalte eine technische oder sichtbare Kennzeichnung benötigen.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO können erhebliche Bußgeldrisiken auslösen. Nach der Bußgeldsystematik der KI-Verordnung kommen Geldbußen von bis zu 15 Mio. EUR oder – bei Unternehmen – bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes in Betracht, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Menschen müssen erkennen können, wann sie mit KI interagieren oder wann Inhalte nicht von Menschen stammen.
Unternehmen sollten deshalb ihre KI-Anwendungen inventarisieren, Kennzeichnungs- und Informationspflichten je Anwendungsfall prüfen und standardisierte Hinweisformate vorbereiten – etwa für Chatbots, KI-generierte Inhalte, Social-Media-Kampagnen und interne Systeme mit Personenbezug.
Mögliche Textbausteine zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten wären bspw.:
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