Ab dem 27. September 2026 gelten für Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen, EU-weit neue Informationspflichten über gesetzliche Gewährleistungsrechte und bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien.
Hintergrund der Neuregelung ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz „EmpCo-Richtlinie“) sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.
Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es, Verbraucher europaweit einheitlich über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über Haltbarkeitsgarantien zu informieren und dadurch nachhaltigere Kaufentscheidungen zu fördern. In diesem Rahmen werden die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht ("EU Notice") sowie die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie ("GARAN-Label") eingeführt. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang Anpassungen ihrer Verkaufs-, Informations- und Compliance-Prozesse erforderlich sind.
Die neuen Regelungen zur EU Notice finden sich in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB (n.F.), die neuen Regelungen zum GARAN-Label in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB (n.F.).
Nachstehend möchten wir die wesentlichen Neuerungen und deren Relevanz für die unternehmerische Praxis erläutern:
Die nachfolgend beispielhaft dargestellte EU Notice muss der Unternehmer dem Verbraucher künftig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung stellen. Sie informiert Verbraucher in einer unionsweit standardisierten Form über die wesentlichen Inhalte ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die EU Notice ist vollständig und unverändert in der jeweils einschlägigen Sprachfassung zu verwenden. Eigene Ergänzungen, Kürzungen oder sonstige gestalterische Änderungen innerhalb der EU Notice sind unzulässig.
Die Informationspflichten gelten sowohl im stationären Handel als auch bei Fernabsatzverträgen (Onlineshop, App, Plattform, Telefon, E-Mail). Reine B2B-Geschäfte sind nicht erfasst. Im Einzelfall sind die gesetzlichen Ausnahmen und Besonderheiten der jeweiligen Vertriebsform zu prüfen. Hierzu zählt insbesondere die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Medikamenten oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs), die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden (Artikel 246 Absatz 2 EGBGB), sowie die erleichterten Informationspflichten bei Fernkommunikationsmitteln mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit (Artikel 246a § 3 EGBGB).

Umsetzung im stationären Handel
Im stationären Handel ist die EU Notice mindestens im Format DIN A4 in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Sie kann entweder farbig unter Verwendung der vorgegebenen CMYK-Farbwerte oder schwarz-weiß dargestellt werden. Eine Vergrößerung auf DIN A3, DIN A2 oder DIN A1 ist zulässig. Der vorgeschriebene QR-Code darf nicht verändert werden und muss mit handelsüblichen Mobilgeräten lesbar sein. Dies kann beispielsweise durch einen gut sichtbaren Aushang an der Kasse, an Produktregalen, am Eingang des Ladengeschäfts oder in unmittelbarer Nähe zu den entsprechenden Waren erfolgen.
Umsetzung im Online-Handel
Bei Fernabsatzverträgen muss die EU Notice unter Verwendung der vorgegebenen RGB-Farbwerte angezeigt werden. Sie ist dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in hervorgehobener und leicht wahrnehmbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sollte sie daher spätestens im Bestellprozess vor Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche eingebunden werden. Eine erstmalige Bereitstellung in oder mit der Bestellbestätigung genügt nicht. Die EU Notice sollte aber zusätzlich in die Bestell- bzw. Auftragsbestätigung integriert werden.
Das nachfolgend dargestellte GARAN-Label kennzeichnet bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien und dient der europaweit einheitlichen Information von Verbrauchern über deren Bestehen und Laufzeit.
Das GARAN-Label ist zu verwenden, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, die
und der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Die Gestaltung des GARAN-Labels ist weitgehend vorgegeben. Insbesondere dürfen der Titel „GARAN“, der visuelle Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, der QR-Code, das Kalendersymbol für die Garantiedauer sowie die Übersetzung des Hinweises „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der EU nicht verändert werden.
