Sonderinformation | Unternehmen unterliegen neuen Informationspflichten über gesetzliche Gewährleistungsrechte und gewerbliche Haltbarkeitsgarantien

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Ab dem 27. September 2026 gelten für Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen, EU-weit neue Informationspflichten über gesetzliche Gewährleistungsrechte und bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien.

Hintergrund der Neuregelung ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz „EmpCo-Richtlinie“) sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es, Verbraucher europaweit einheitlich über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über Haltbarkeitsgarantien zu informieren und dadurch nachhaltigere Kaufentscheidungen zu fördern. In diesem Rahmen werden die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht ("EU Notice") sowie die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie ("GARAN-Label") eingeführt. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang Anpassungen ihrer Verkaufs-, Informations- und Compliance-Prozesse erforderlich sind.

Die neuen Regelungen zur EU Notice finden sich in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB (n.F.), die neuen Regelungen zum GARAN-Label in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB (n.F.).

Nachstehend möchten wir die wesentlichen Neuerungen und deren Relevanz für die unternehmerische Praxis erläutern:

1. EU Notice

Die nachfolgend beispielhaft dargestellte EU Notice muss der Unternehmer dem Verbraucher künftig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung stellen. Sie informiert Verbraucher in einer unionsweit standardisierten Form über die wesentlichen Inhalte ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die EU Notice ist vollständig und unverändert in der jeweils einschlägigen Sprachfassung zu verwenden. Eigene Ergänzungen, Kürzungen oder sonstige gestalterische Änderungen innerhalb der EU Notice sind unzulässig. 

Die Informationspflichten gelten sowohl im stationären Handel als auch bei Fernabsatzverträgen (Onlineshop, App, Plattform, Telefon, E-Mail). Reine B2B-Geschäfte sind nicht erfasst. Im Einzelfall sind die gesetzlichen Ausnahmen und Besonderheiten der jeweiligen Vertriebsform zu prüfen. Hierzu zählt insbesondere die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Medikamenten oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs), die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden (Artikel 246 Absatz 2 EGBGB), sowie die erleichterten Informationspflichten bei Fernkommunikationsmitteln mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit (Artikel 246a § 3 EGBGB).

Umsetzung im stationären Handel
Im stationären Handel ist die EU Notice mindestens im Format DIN A4 in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Sie kann entweder farbig unter Verwendung der vorgegebenen CMYK-Farbwerte oder schwarz-weiß dargestellt werden. Eine Vergrößerung auf DIN A3, DIN A2 oder DIN A1 ist zulässig. Der vorgeschriebene QR-Code darf nicht verändert werden und muss mit handelsüblichen Mobilgeräten lesbar sein. Dies kann beispielsweise durch einen gut sichtbaren Aushang an der Kasse, an Produktregalen, am Eingang des Ladengeschäfts oder in unmittelbarer Nähe zu den entsprechenden Waren erfolgen.

Umsetzung im Online-Handel 
Bei Fernabsatzverträgen muss die EU Notice unter Verwendung der vorgegebenen RGB-Farbwerte angezeigt werden. Sie ist dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in hervorgehobener und leicht wahrnehmbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sollte sie daher spätestens im Bestellprozess vor Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche eingebunden werden. Eine erstmalige Bereitstellung in oder mit der Bestellbestätigung genügt nicht. Die EU Notice sollte aber zusätzlich in die Bestell- bzw. Auftragsbestätigung integriert werden.

2. GARAN-Label

Das nachfolgend dargestellte GARAN-Label kennzeichnet bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien und dient der europaweit einheitlichen Information von Verbrauchern über deren Bestehen und Laufzeit.

Das GARAN-Label ist zu verwenden, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, die

  • dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten gewährt wird,
  • die gesamte Ware erfasst und
  • eine Laufzeit von mehr als zwei (2) Jahren aufweist

und der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Die Gestaltung des GARAN-Labels ist weitgehend vorgegeben. Insbesondere dürfen der Titel „GARAN“, der visuelle Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, der QR-Code, das Kalendersymbol für die Garantiedauer sowie die Übersetzung des Hinweises „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der EU nicht verändert werden.

Anpassungsbedarf besteht lediglich hinsichtlich der folgenden Angaben:

  • XX“ sind durch die Dauer der vom Hersteller gewährten, gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.
  • Brand/Trademark“ ist durch den Namen des Herstellers zu ersetzen, der die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt.
  • Model identifier“ ist durch die Modellkennung zu ersetzen, für die der Hersteller die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie abgibt.

Dabei sind die jeweiligen Vorgaben zu Schriftgröße und Formatierung einzuhalten.

Umsetzung im stationären Handel
Besteht für ein Produkt eine kennzeichnungspflichtige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, muss das GARAN-Label im stationären Handel für Verbraucher gut sichtbar bereitgestellt und eindeutig dem betreffenden Produkt zugeordnet werden. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der Art der Warenpräsentation. Je nach Einzelfall kann das Label beispielsweise unmittelbar am Produkt, am Regal oder auf einem gesonderten Produktaufsteller angebracht werden. Das GARAN-Label kann farbig oder schwarz-weiß in der Mindestgröße 95 x 100 mm dargestellt werden.

Umsetzung im Online-Handel
Bei Fernabsatzverträgen ist das GARAN-Label farbig und eindeutig der betreffenden Ware zugeordnet darzustellen. Eine Bereitstellung im Rahmen eines geschachtelten Anzeigeformats ist zulässig, sofern das Label bereits bei der ersten Nutzerinteraktion vollständig angezeigt wird. Dies setzt voraus, dass es beim ersten Mausklick, beim ersten Überfahren mit dem Mauszeiger oder beim ersten Berühren bzw. Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheint. Darüber hinaus sollte das GARAN-Label zusätzlich in die Bestell- bzw. Auftragsbestätigung integriert werden. Die zusätzliche Übermittlung kann dazu beitragen, die ordnungsgemäße Information des Verbrauchers zu dokumentieren sowie spätere Streitigkeiten über den Inhalt und die Zugänglichkeit der Verbraucherinformationen zu vermeiden.

Bereitstellung des GARAN-Labels durch Hersteller und Verkäufer
Der Hersteller kann das individualisierte GARAN-Label oder die für dessen Erstellung erforderlichen Angaben zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zur Verfügung stellen.

Erhält der Verkäufer die entsprechenden Informationen vom Hersteller, ist er verpflichtet, das GARAN-Label für die betreffende Ware für Verbraucher deutlich sichtbar und leicht zugänglich bereitzustellen.

Zu beachten ist, dass das GARAN-Label die gesetzlich vorgeschriebene Garantieerklärung nicht ersetzt. Die Informationen zum Garantiegeber, zum Verfahren der Geltendmachung, zu den von der Garantie erfassten Waren sowie zu den Garantiebedingungen sind weiterhin gesondert zur Verfügung zu stellen.

Besonderheiten beim Vertrieb über Verkaufsplattformen
Beim Vertrieb über Verkaufsplattformen bleibt der Verkäufer als Vertragspartner des Verbrauchers informationspflichtig, obwohl er die Gestaltung der Angebots- und Bestellseiten nicht kontrolliert. Die ordnungsgemäße Darstellung hängt damit faktisch vom Plattformbetreiber ab. Während die EU Notice als produktunabhängige Grafik zentral eingebunden werden kann und einzelne Plattformen dies bereits angekündigt haben, ist dies beim produktbezogenen GARAN-Label nicht möglich. Hier müssen Plattformen entsprechende Felder bereitstellen, die der Verkäufer befüllt. Verkäufern ist daher zu empfehlen, den Umsetzungsstand bei jeder genutzten Plattform abzufragen.

3. Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen

Für betroffene Unternehmen ergeben sich zusammengefasst insbesondere die folgenden Umsetzungsmaßnahmen:

Stationärer Handel

  • EU Notice: Ordnungsgemäße Einbindung am Verkaufsstandort.
  • GARAN-Label: Kennzeichnungspflichtige Herstellergarantien identifizieren, für betroffene Produkte ein GARAN-Label erstellen und ordnungsgemäß platzieren.

Online-Handel

  • EU Notice: Ordnungsgemäße Einbindung in den Bestellprozess sowie zusätzliche Übermittlung mit der Bestell- oder Auftragsbestätigung.
  • GARAN-Label: Kennzeichnungspflichtige Herstellergarantien identifizieren, für betroffene Produkte ein GARAN-Label erstellen, ordnungsgemäß in den Bestellprozess integrieren und zusätzlich mit der Bestell- oder Auftragsbestätigung übermitteln.

4. Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die neuen Informations- und Kennzeichnungspflichten sind abmahnfähig und können Unterlassungsansprüche sowie die Sperrung von Angeboten auf Verkaufsplattformen nach sich ziehen.

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen stellen eine unverbindliche Zusammenstellung zum Stand September 2026 dar.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung der oben dargestellten Maßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Nachstehende Ansprechpartner/-innen haben sich mit vorstehendem Thema besonders beschäftigt.

Ihre Ansprechpartner  

Alessandra Kraus | Senior Managerin, Rechtsanwältin

Stephanie Mateev | Senior Managerin, Rechtsanwalt

Robin Fiedler | Senior Manager, Rechtsanwalt

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