
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 22.01.2026 (11 Verg 6/25) die Preisprüfung bei unauskömmlichen Angeboten präzisiert. Die Kernaussagen stellen wir Ihnen hier im Überblick zusammen:
Grundprinzip: Niedrige Preise sind nicht per se im öffentlichen Interesse. Sie bergen das Risiko mangelhafter Ausführung und unkontrollierbarer Folgekosten. Das Ziel ist das wirtschaftlichste, nicht das billigste Angebot. Deshalb sind Vergabestellen bei auffälligen Preisunterschieden zur Preisprüfung verpflichtet.
Aufgreifschwelle: Regelmäßig ist eine Preisprüfung nach § 60 Abs. 1 VgV geboten, wenn ein Angebot zum nächstplatzierten Bieter um 20 % oder mehr niedriger liegt. Die Prüfpflicht kann sich aber auch aus anderen Indizien ergeben – etwa aus Erfahrungswerten aus vorangegangenen Ausschreibungen oder im Vergleich zur eigenen Auftragswertschätzung des Auftraggebers.
Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab: Gerichte prüfen nicht, ob ein Angebot tatsächlich auskömmlich ist. Dem Auftraggeber steht ein Beurteilungsspielraum zu. Gerichtlich kontrolliert ist allein, ob die Entscheidung auf einer zutreffenden und hinreichenden Erkenntnisgrundlage beruht und nachvollziehbar sowie vertretbar ist.
Praxisfolgen: Für Bieter bedeutet dies: Je niedriger das Angebot im Vergleich zur Konkurrenz, desto besser muss es begründet sein. Für öffentliche Auftraggeber stärkt die Entscheidung deren Position. Wenn der Zuschlagspreis nur unwesentlich von einem fachkundig ermittelten Marktpreis abweicht und der Auftraggeber die deutliche Abweichung zum nächstbietenden Unternehmen zum Anlass einer
Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2026 – 11 Verg 6/25
Dr. Thomas Reif | of Counsel, Rechtsanwalt
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