
Der EuGH hat mit Urteil vom 24. September 2026 eine für die Bau- und Handwerkspraxis besonders relevante Frage zum Verbraucherwiderruf entschieden. Danach kann ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher sein Angebot bereits zuvor übersandt hat und der Verbraucher dieses erst später, etwa bei einem Termin zu Hause oder auf seinem Grundstück, in Anwesenheit des Unternehmers annimmt. Die Entscheidung steht damit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu § 312b Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BGB entgegen und erhöht die Anforderungen an einen rechtssicheren Vertragsschluss mit Verbrauchern erheblich.
Ein Unternehmen übersandte zwei Verbrauchern ein Angebot über die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Batteriespeicher und Zubehör. Rund sieben Wochen später unterzeichneten die Verbraucher das Angebot auf ihrem privaten Grundstück in Anwesenheit einer Vertreterin des Unternehmens. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht erfolgte nicht.
Nachdem eine Abschlagszahlung geleistet und die Photovoltaikanlage teilweise ausgeführt worden war, widerriefen die Verbraucher den Vertrag mehr als ein Jahr nach dessen Abschluss und verlangten die geleistete Anzahlung zurück.
Das Landgericht Cottbus legte dem EuGH in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage vor, ob ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vorliegt, wenn lediglich die Annahme eines zuvor übersandten Angebots außerhalb der Geschäftsräume und bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher erfolgt.
Der EuGH bejaht dies. Für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist nach Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie nicht erforderlich, dass sowohl das Angebot des Unternehmers als auch dessen Annahme durch den Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit außerhalb der Geschäftsräume erklärt werden.
Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Nimmt der Verbraucher das bereits vorliegende Angebot außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers und in dessen körperlicher Anwesenheit an, kann bereits dies einen Außergeschäftsraumvertrag begründen.
Daran ändert nach der Begründung des EuGH grundsätzlich auch nichts, dass der Verbraucher das Angebot bereits vor dem Termin erhalten hatte und deshalb Gelegenheit hatte, dieses zu prüfen. Zwar kann dadurch ein Überraschungsmoment entfallen. Nach Auffassung des EuGH bleibt bei der Annahme in Anwesenheit des Unternehmers außerhalb seiner Geschäftsräume aber die Gefahr psychologischen Drucks bestehen.
Die Entscheidung bedeutet eine deutliche Abkehr von der bisherigen Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB durch den BGH.
Der BGH hatte noch mit Urteil vom 6. Juli 2023 entschieden, dass kein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer bereits am Vortag unterbreitetes Angebot erst am Folgetag vor Ort annimmt. Der BGH hatte dies insbesondere damit begründet, dass der Verbraucher in einer solchen Situation Gelegenheit habe, das Angebot vor Vertragsschluss zu prüfen und zu überdenken, sodass die typische Druck- oder Überraschungssituation fehle.
Genau diese Erwägung lässt der EuGH nun nicht genügen. Für Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie kommt es nicht darauf an, dass bereits das Angebot bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben wird. Auch ein vorher per E-Mail, Post oder auf anderem Wege über sandtes Angebot kann daher zu einem Außergeschäftsraumvertrag führen, wenn der Verbrau cher dieses erst bei einem späteren Vor-Ort-Termin annimmt.
Von der Entscheidung können zahlreiche Vertragsschlüsse im Bau-, Handwerks- und Anlagen geschäft erfasst sein. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen dem Verbraucher die Vertrags unterlagen bereits vor einem Ortstermin vorliegen, der Vertrag aber erst bei diesem Termin auf dem Grundstück oder in der Wohnung des Verbrauchers verbindlich zustande kommt.
Das vorherige Übersenden eines Angebots schützt den Unternehmer nach der Entscheidung des EuGH nicht davor, dass ein Außergeschäftsraumvertrag vorliegt.
Unternehmen sollten ihre Prozesse für Vertragsschlüsse mit Verbrauchern daher überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wann und wo die den Vertrag zustande bringende Erklärung des Verbrauchers abgegeben wird. Soll der Vertrag beispielsweise bei einem Vor-Ort-Termin geschlossen werden, müssen insbesondere die gesetzlichen Informations- und Widerrufsvorgaben von Beginn an mitgedacht und ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Das wirtschaftliche Risiko einer fehlerhaften Gestaltung kann erheblich sein. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann die Widerrufsfrist über die regulären 14 Tage hinaus verlängert sein. Bei bereits begonnenen oder sogar abgeschlossenen Leistungen können sich zu dem schwierige Fragen zu Vergütung, Wertersatz und Rückabwicklung stellen.
Für Unternehmen empfiehlt es sich deshalb, nicht nur die verwendeten Widerrufsbelehrungen, sondern den gesamten Abschlussprozess zu überprüfen: von der Angebotsübersendung über den Vor-Ort-Termin und die Dokumentation des Vertragsschlusses bis zum Beginn der Arbeiten.
Der EuGH erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs gegenüber der bisheri gen Rechtsprechung des BGH in einer praktisch äußerst bedeutsamen Konstellation. Die bloße Tatsache, dass der Verbraucher ein Angebot bereits längere Zeit vor dem Vor-Ort-Termin er halten und prüfen konnte, nimmt einem Vertrag nicht den Charakter eines außerhalb von Ge schäftsräumen geschlossenen Vertrags. Dem Verbraucher kann daher auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zustehen, über das der Unternehmer – etwa ein Handwerks- oder Bauunter nehmen – ordnungsgemäß belehren muss. Andernfalls drohen nicht nur erheblich verlängerte Widerrufsfristen, sondern vor allem das wirtschaftlich besonders einschneidende Risiko, dass trotz bereits erbrachter Leistungen kein Anspruch auf Wertersatz besteht.
Gerade Bauunternehmen, Handwerksbetriebe sowie Anbieter von Photovoltaik- und sonstigen technischen Anlagen sollten deshalb bestehende Vertriebs- und Vertragsschlussprozesse über prüfen.
Gerne unterstützen wir bei der Prüfung und Anpassung von Vertragsunterlagen und Widerrufs belehrungen, bei der Gestaltung rechtssicherer Abschlussprozesse sowie bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen aus bereits erklärten Widerrufen. EuGH, Urteil vom 24.09.2026 – C-381/25; zum bisherigen Stand: BGH, Urteil vom 06.07.2023– VII ZR 151/22
Ingmar Niederkleine | Partner, Rechtsanwalt
Volker Hinkl | Director, Rechtsanwalt
Ralph Egger | Senior Associate, Rechtsanwalt
Julia Spaderna-Pinsel | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Svenja Loderer | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Daniel Michl | Senior Manager, Rechtsanwalt
Thomas Moser | Associate, Rechtsanwalt
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