Der Bundestag hat am 23. April 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz)
beschlossen. Die beschlossene Fassung weicht insbesondere bei der Losvergabe vom ursprünglichen Regierungsentwurf ab. Ein Inkrafttreten ist frühestens zum 1. Juli 2026 vorgesehen.
Zentrale Inhalte der Gesetzesnovelle im Kurzüberblick:
- Neuer § 97a GWB – Losvergabe neu strukturiert
Losvergabe bleibt gesetzlicher Regelfall; mittelstandsfreundliche Vergabe wird ausdrücklich bestätigt und normklar gefasst. - Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen ausdrücklich zulässig
Abweichung von der Losvergabe gesetzlich erlaubt, aber nur bei zeitkritischen Infrastrukturprojekten und eng begrenzt (kein Vorrang der Gesamtvergabe). - Fokus auf Infrastruktur & Verkehr
Erleichterungen gelten insbesondere für Verkehrs und Infrastrukturprojekte (z. B. Straße, Schiene, Wasserstraße, Flughäfen) sowie Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. - Leitmärkte für Stahl und Zement
Das Gesetz schafft eine Grundlage, bei Vergaben strategisch relevante Leitmärkte (insb. Stahl und Zement) stärker zu berücksichtigen, um:- Versorgungssicherheit zu stärken
- Industrie und klimapolitische Ziele zu unterstützen → relevant v. a. für Bau- und Infrastrukturvergaben
- Digitale Souveränität als Vergabeziel
Öffentliche Auftraggeber dürfen die digitale Souveränität stärker in Vergabeverfahren berücksichtigen (z. B. bei IT , Software und Cloud Leistungen), ohne automatisch gegen Vergaberecht zu verstoßen. - Weitere Beschleunigungen im Verfahren
Vereinfachungen bei Verfahrensabläufen, weniger formale Anforderungen, stärkere Digitalisierung (eForms) sowie Anpassungen bei Wertgrenzen, Vergabestatistik und Wettbewerbsregister. - Mehr Rechtssicherheit als bislang (GWB/VgV)
Statt unsicherer Abgrenzung über Rechtsprechung jetzt klare gesetzliche Leitplanken – insbesondere für Gesamtvergaben und strategische Zielsetzungen.
Von der Gesetzesnovelle am meisten profitieren:
- Öffentliche Auftraggeber bei großen, zeitkritischen Infrastrukturprojekten, sowie Sicherheit, Cybersicherheit
- Bau und Infrastrukturbranche, insbesondere bei Stahl und Zementprojekten
- General /Totalunternehmer bei zulässiger Gesamtvergabe → Für klassische Mittelstands und Standardvergaben bleibt es weitgehend beim Status quo
Quelle: Vergabebeschleunigung: Stand des Gesetzentwurfes
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Thomas Reif | of Counsel, Rechtsanwalt
Robert Kutschick | Senior Manager, Rechtsanwalt
Julia Spaderna-Pinsel | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Maximilian Erhardt | Senior Associate, Rechtsanwalt