TAX TUESDAY: Grunderwerbsteuer – Was die verweigerte Zustimmung des Bundesrats für geplante Änderungen bedeutet

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Hintergrund und Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundesrat hat dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Regierungsentwurf: Bundesrat-Drucksache 40/26; Bundestagsdrucksachen 21/4550 und 21/4783) am 08.05.2026 nicht zugestimmt. Da es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, kann es derzeit nicht in Kraft treten. Ob und in welcher Form das Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen wird, ist derzeit offen.

Welche grunderwerbsteuerlichen Änderungen werden vorerst nicht umgesetzt?

Der Gesetzestitel lässt nicht ohne Weiteres erkennen, dass das Gesetzespaket auch Regelungen zur Grunderwerbsteuer enthält. Umso wichtiger ist der Hinweis, dass mehrere bereits vorgesehene Änderungen nun zunächst nicht umgesetzt werden.

Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung bei Share Deals

Vorgesehen war eine Vereinfachung für Share Deals (Anteilserwerbe an grundbesitzenden Gesellschaften) mit zeitlich auseinanderfallendem Signing (Vertragsabschluss) und Closing (Vollzug). Künftig sollte in vielen Fällen bereits der Vertragsabschluss für die Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz und die Besteuerung maßgeblich sein. Damit sollte insbesondere das Risiko einer doppelten Belastung in bestimmten Signing-/Closing-Konstellationen verringert werden.

Entfristung der Gesamthandfiktion

Geplant war außerdem eine dauerhafte Absicherung der Übergangsregelung des § 24 GrEStG für Personengesellschaften, die nach aktueller Rechtslage bis zum 31.12.2026 befristet ist. Vereinfacht gesagt sorgt die Vorschrift dafür, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer vorübergehend weiterhin nach dem bisherigen System behandelt werden. Hintergrund ist, dass sie seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zivilrechtlich stärker als eigenständige Rechtsträger eingeordnet werden und das bisherige „Gesamthandsprinzip“ entfällt. Da das Grunderwerbsteuerrecht in mehreren Bereichen noch an die frühere Systematik anknüpft, soll § 24 GrEStG den Übergang absichern. Besonders relevant ist dies für die Begünstigungen nach §§ 5 und 6 GrEStG bei Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft oder in umgekehrter Richtung.

Handlungsempfehlungen

Für laufende und geplante Transaktionen empfehlen wir derzeit vor allem Folgendes:

  • Bei Signing-/Closing-Konstellationen sollten die erforderlichen Anzeigen weiterhin vollständig und fristgerecht innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen.
  • Bei Personengesellschaften sollte das Auslaufen des § 24 GrEStG zum 31.12.2026 besonders beachtet werden.
  • Die weitere gesetzgeberische Entwicklung sollte weiterhin aufmerksam verfolgt werden.

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Dr. Thomas Sanna
Partner
Rechtsanwalt | Steuerberater

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