Sonderinformation | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - Neue Barrierefreiheitsanforderungen für digitale Angebote ab 28. Juni 2025

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1. Hintergrund

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Es verpflichtet viele Unternehmen, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – darunter insbesondere Online-Shops, Apps und Webseiten, die sich an Verbraucher richten.
Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. Das BFSG schafft hierfür erstmals verbindliche Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit im privaten Sektor.
Rechtlicher Ursprung ist die Richtlinie (EU) 2019/882, die durch das BFSG und die Bar-rierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) in nationales Recht umgesetzt wurde.

2. Wer ist betroffen?

Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbrau-cher anbieten. Betroffen sind insbesondere:

  • Online-Shops mit Buchungs- und Bezahlfunktion
  • Webseiten und mobile Anwendungen, über die Verträge vorbereitet oder abge-schlossen werden
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Nicht betroffen sind rein informative Webseiten und Webseiten ohne direkte Verbrau-cherinteraktion (z. B. klassische B2B-Webseiten).

3. Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten –müssen sicherstellen, dass diese Angebote für Menschen mit Behinderungen ohne be-sondere Erschwernis nutzbar sind.

Die gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit sind umfassend, enthalten jedoch auch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Praxis Auslegungsspielräume und Umsetzungsfragen aufwerfen. Für die technische Umsetzung bietet insbesondere die europäische Norm EN 301 549 eine wichtige Orientierung.
Neben den technischen Anforderungen enthält das BFSG auch inhaltliche Transparenz-pflichten, die Unternehmen gegenüber Verbrauchern erfüllen müssen. Diese Informationen sind barrierefrei bereitzustellen und in aller Regel in die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen zu integrieren. Erforderlich sind unter anderem:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Erläuterungen zum Ablauf und zur Nutzung der Dienstleistung,
  • eine Darstellung, wie die Dienstleistung die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  • sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Auch diese Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass sie den barrierefreien Zugangsvorgaben entsprechen – etwa hinsichtlich Lesbarkeit, Auffindbarkeit und technischer Zugänglichkeit.

4. Durchsetzung und Sanktionen

Die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben wird durch die zuständige Marktüberwa-chungsbehörde kontrolliert. Werden diese nicht eingehalten, kann die Behörde die Ver-marktung des digitalen Angebots einschränken oder untersagen.

Verstöße gegen das BFSG können zudem mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden. Die Vorschriften des BFSG gelten ferner als Marktverhal-tensregeln. Unternehmen, die diese verletzen, setzen sich dem Risiko von Abmahnun-gen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber oder Verbände aus.

Da Verstöße oftmals auf den ersten Blick sichtbar sind und zugleich nicht unerhebliche wirtschaftliche Risiken bergen, ist eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Gesetz sowie die sorgfältige Umsetzung der Anforderungen dringend zu empfehlen.

Gerne stehen wir Ihnen hierfür beratend zur Seite.

Ihre Ansprechpartner 

Julian N. Modi | Partner, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medien-Recht

Stefan Hösler | Senior Manager, Rechtsanwalt

Robin Fiedler, LL.M. | Rechtsanwalt

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.

Obige Ausführungen stellen eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand (Mai 2025) dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Umsetzung der oben aufgezeigten Maßnahmen in Ihrem Unternehmen. Kontaktieren Sie bei Interesse hieran gerne die benannten bzw. Ihnen bekannten Ansprechpartner in unserem Hause.

Für Rückfragen zum Inhalt dieser Fachnachrichten und zu Ihrem richtigen Ansprechpartner in unserem Hause sowie für eine unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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