
Der Gesetzgeber verschärft erneut die Anforderungen an den Verbraucherschutz im Online-Handel:
Ab dem 19. Juni 2026 sind Unternehmer, die Fernabsatzverträge über Online‑Benutzeroberflächen abschließen, verpflichtet, auf ihren Online‑Benutzeroberflächen eine leicht zugängliche Widerrufsmöglichkeit („Widerrufsbutton“) bereitzustellen.
Ziel der Neuregelung ist es, den Widerruf eines Vertrags ebenso einfach zu ermöglichen wie dessen Abschluss. Die neue Regelung wird in § 356a BGB (in neuer Fassung) verankert und setzt europäische Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2673 um.
Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene elektronische Funktion zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online‑Benutzeroberfläche des Unternehmers geschlossen wurden. Er stellt keine neue Widerrufsart dar sondern ergänzt die bereits bestehenden Widerrufsmöglichkeiten (z.B. per E‑Mail oder Brief).
Über den Widerrufsbutton muss der Verbraucher während der laufenden Widerrufsfrist in die Lage versetzt werden, den Widerruf in einem strukturierten elektronischen Verfahren einfach und unmittelbar über die Online‑Benutzeroberfläche zu erklären.
Die Pflicht betrifft insbesondere Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C) über Websites, Online-Shops, Apps oder vergleichbare digitale Benutzeroberflächen abschließen.
Nicht betroffen sind reine B2B-Verträge sowie Verträge die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche (z.B. ausschließlich vor Ort, telefonisch oder per individueller E-Mail-Kommunikation) abgeschlossen wurden.
Der Widerrufsbutton muss so in die Online-Benutzeroberfläche integriert werden, dass er für den Verbraucher ohne unangemessene Zwischenschritte auffindbar und nutzbar ist.
Er muss optisch klar wahrnehmbar und funktional eindeutig von anderen Elementen abgegrenzt sein, insbesondere von Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung (z. B. durch eigenständige Platzierung, Farbgebung oder Hervorhebung).
Der Button muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein und während der laufenden Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein.
Der Widerrufsbutton muss für registrierte Kunden und nicht registrierte Gastbesteller bereitgestellt werden. Die Ausübung des Widerrufs darf insbesondere nicht von der Einrichtung oder Nutzung eines Kundenkontos abhängig gemacht werden.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Widerrufsverfahrens nur solche Angaben abgefragt werden, die zur Identifizierung des Vertrags und zur Bearbeitung des Widerrufs erforderlich sind.
§ 356a BGB n.F. sieht einen zweistufigen Prozess für die Ausübung des Widerrufsrechts vor:
Nach der Einreichung müssen Unternehmen den Erhalt des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (in der Regel per E-Mail) bestätigen, einschließlich einer Aufzeichnung der Anfrage und ihres Zeitstempels.
Wird der Widerrufsbutton nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, liegt ein Verstoß gegen die Informationspflichten vor. Für Verbraucher hat dies zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, sodass sie den Vertrag bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen können.
Ein fehlender oder unzureichend gestalteter Widerrufsbutton kann zudem als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel gewertet werden. Dies eröffnet Mitbewerbern sowie qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben.
Bei bestimmten – insbesondere unionsweit relevanten – Verstößen können darüber hinaus Bußgelder von bis zu EUR 50.000,00 (oder bis zu 4 % des Jahresumsatzes für größere Unternehmen) verhängt werden.
Unternehmen, die Online‑Verträge mit Verbrauchern schließen, sollten insbesondere folgende
Maßnahmen ergreifen:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und ggf. Umsetzung der oben aufgezeigten Maßnahmen
in Ihrem Unternehmen.
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