Sonderinformation – Die neue Aktivrente ab 2026: Steuerfrei hinzuverdienen ab 67 Jahren

/

Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Regelung zur Aktivrente als steuerliche Begünstigung bietet für viele Menschen im Rentenalter eine attraktive Möglichkeit, weiterhin beruflich tätig zu werden und insgesamt bis zu 24.000 EUR pro Jahr steuerfrei hinzuverdienen zu können.

Sie richtet sich an Personen, die das Regelaltersrentenalter von 67 Jahren (bzw. dem nach Geburtsjahrgang abweichenden Lebensalter) erreicht haben und in einem Arbeitsverhältnis weiterarbeiten möchten.

Mit der Aktivrente hat der Gesetzgeber einen neuen Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 21 EStG geschaffen. Begünstigt werden danach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Vollendung des 67. Lebensjahres (bzw. bei Erreichen der Regelaltersgrenze), die

  • bis zu 2.000 EUR pro Monat ohne Anrechnung auf die gesetzliche Altersrente steuerfrei hinzuverdienen können, und
  • nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.

Der Mindestlohn gilt weiterhin, so dass die Beschäftigung in der Regel als Teilzeit ausgeübt werden wird. Die Aktivrente bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber aus wirtschaftlicher Sicht erhebliche Vorteile

Arbeitnehmer können bis zu höchstens 2.000 EUR pro Monat – somit im Idealfall bis zu 24.000 EUR jährlich – zusätzlich steuerfrei hinzuverdienen, ohne dass es dadurch zu einer Kürzung der Altersrente kommt. Dies führt zu einem deutlich höheren Nettoeinkommen im Vergleich zu regulär versteuerten Einkünften.

Für Arbeitgeber bringt die Aktivrente insbesondere den wirtschaftlichen Vorteil der Beschäftigung von erfahrenen Arbeitskräften mit sich. Der Einsatz älterer, erfahrener Mitarbeiter kann leichter geplant und erweitert werden. Zudem ermöglicht die Nettoorientierung der Arbeitnehmer flexiblere Lohnvereinbarungen, insbesondere durch die einfachere Akzeptanz niedrigerer „Brutto“-Stundensätze. Gleichbehandlungsgrundsätze sollten dabei gleichwohl beachtet werden.

Ob die Aktivrente gewährt wird, ist davon abhängig, ob ein Arbeitsverhältnis besteht (Minijobs fallen gerade nicht unter die Begünstigung, Midijobs hingegen schon), der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt und die beschäftigte Person das Regelrentenalter erreicht hat. Auf einen tatsächlichen Rentenbezug kommt es nicht an, so dass es unerheblich ist, ob die Arbeitnehmer zuvor als Arbeitnehmer, Selbstständige oder als Beamte tätig waren.

Der Steuerfreibetrag gilt monatlich und kann auf zwei Arbeitsverhältnisse verteilt werden. Dabei erfolgt die steuerfreie Behandlung nur teilweise automatisch in der Lohnabrechnung und insgesamte im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung.

Mit Blick auf die Sozialversicherung gilt, dass die Einnahmen aus der dieser Tätigkeit kranken- und pflegeversicherungspflichtig sind. Aktivrentner müssen keine Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung und, sofern sie eine Vollrente beziehen, grundsätzlich keine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zahlen. Auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente können Aktivrentner verzichten.

Die Aktivrente eignet sich daher besonders für Personen, die nach dem Renteneintritt weiterarbeiten möchten und für Arbeitgeber, die erfahrene Mitarbeiter flexibel einsetzen wollen, für Tätigkeiten, bei denen Erfahrungen und Verlässlichkeit besonders wertvoll sind sowie Branchen mit saisonalen Spitzen und Personalengpässen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob die Aktivrente eine individuell wertvolle Option für Sie darstellt.

Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.

Sie haben Fragen?

Ihr Ansprechpartner

Reinmar Hagner

Partner
Rechtsanwalt

Sie haben Fragen?

Ihr Ansprechpartner

Prof. Dr. Andreas Katzer

Partner
Rechtsanwalt | M.I.L (Lund)

TOP