Am 26. März 2024 ist die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (auf Englisch: „Empowering consumers for the green transition“ – kurz „EmpCo“) in Kraft getreten und muss nun von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 27. März 2026, in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird die Umsetzung der Richtlinie im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgen. Die Vorschriften treten daran anschließend ab dem 27. September 2026 in Kraft.
Die Richtlinie möchte eine bessere Informationsgrundlage für Verbraucher und Verbraucherinnen schaf-fen, die ihre Kaufentscheidungen nach nachhaltigen Kriterien treffen möchten. Sie bekämpft damit „Greenwashing“ und „Social Washing“ und lässt Werbung mit umweltbezogenen Aussagen sowie Aussagen zu sozialen Produktmerkmalen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Was ist zukünftig gemäß der „EmpCo-Richtlinie“ hinsichtlich umweltbezogener Werbung sowie Werbung mit sozialen Produktmerkmalen verboten?
Unternehmen sollte bereits jetzt die Zeit bis zum Inkrafttreten der oben genannten Regelungen nutzen, ihre Werbestrategien zu überprüfen und an die neuen Vorgaben anzupassen. Nach diesen Anpassungen wird es auch weiterhin möglich sein, gesetzeskonform mit umweltbezogenen und/oder nachhaltigen Aussagen zu werben.
Erfolgt keine rechtzeitige Anpassung, besteht für Unternehmen die Gefahr, dass sie von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Interessenverbänden auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der neuen Anforderungen an Ihre Werbeaussagen.
In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass die in der „EmpCo-Richtlinie“ festgelegten Verbote hinsichtlich „eigener Nachhaltigkeitssiegel“ oder allgemeiner Umweltaussagen sich auch auf sogenannte „grüne“ Markeneintragungen von Unternehmen auswirken können. Zwar wurden bereits oftmals Markenanmeldungen mit allgemeinen Umweltaussagen aufgrund ihres beschreibenden Charakters abgelehnt., Jedoch existieren durchaus auch „grüne“ Markeneintragungen wie "Climate Positive" oder "Klimaneutral" aufgrund weiterer unterscheidungskräftiger graphischer Elemente neben dem Wortelement. Durch das Inkrafttreten der oben genannten Verbote kann z.B. die Verwendung der Marke mit dem Bestandteil „klimaneutral“ zukünftig unmöglich werden, sofern die „Klimaneutralität“ der, mit dieser Marke versehenen Produkte lediglich durch Ausgleichsmaßnahmen erzielt wird. Das Gleiche gilt, wenn derartige Aussagen nicht durch unabhängige Zertifizierungsstellen ausreichend belegt wurden.
In derartigen Fällen können die – bisher aufgrund der unterscheidungskräftigen Bildbestandteilen eingetragenen - Marken dann nicht mehr von den Unternehmen benutzt werden. Werden sie dennoch benutzt, droht die Löschung der Marken aufgrund der Täuschung oder Irreführung der Verbraucher gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. c UMV.
Auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
Obige Ausführungen stellen nur eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand (21.Mai 2025) dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und ggf. Umsetzung der oben aufgezeigten Maßnahmen in Ihrem Unternehmen.
Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei zur Verfügung. Ergänzend hierzu finden Sie die Ansprechpartner, die sich mit vorstehenden Themen besonders beschäftigt haben.
Julian N. Modi | Partner, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medien-Recht
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Sibylla Fischer | Rechtsanwältin
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.
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