Die Koalitionsfraktionen haben am 03.06.2025 den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogram zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in den Bundestag eingebracht. Parallel dazu hat das Bundeskabinett am 04.06.2025 einen inhaltsgleichen Regie-rungsentwurf beschlossen. Diese sogenannte Paralleleinbringung ermöglicht eine Beschleuni-gung des Verfahrens, da die Ausschussberatungen im Bundestag zeitgleich zur Bundesratsbe-fassung erfolgen können.
Der Gesetzesentwurf sieht wesentliche Reformen im Bereich der Unternehmensbesteuerung vor, die im Koalitionsvertrag angekündigt wurden (vgl. hierzu unser Sonderbeitrag vom 10.04.2025). Hierdurch sollen Wachstums- und Investitionsanreize geschaffen werden, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschlands nachhaltig zu steigern.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Ab dem 01. Januar 2028 soll die Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent jährlich um jeweils einen Prozentpunkt abgesenkt werden, bis hin zu noch 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes erfordert die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen, die im Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden sollen. Die zeitliche Anwendung soll korrespondierend zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes ausgestaltet werden. Betroffen sind dabei insb. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne
Um die Belastungsneutralität zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu wahren, soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne für Einzel- und Mitunternehmer in drei Schritten gesenkt werden. Von derzeit 28,25 Prozent soll er für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029 auf 27 Prozent, für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 auf 26 Prozent und für Veranlagungszeiträume ab 2032 auf 25 Prozent reduziert werden.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („Investitions-Booster“)
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung soll wieder eingeführt werden für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Anwendung der degressiven Abschreibung wird beschränkt auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; eine Anwendung auf Immobilien und immaterielle Wirtschaftsgüter ist nicht vorgesehen. Der Abschreibungssatz soll auf bis zu 30 Prozent, jedoch höchstens auf das Dreifache der linearen Abschreibung angehoben werden.
Steuerliche Anreize zur Förderung von Elektrofahrzeugen
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs ist nach der 1-Prozent-Regelung (bzw. der Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel des Bruttolistenpreis (bzw. der Anschaffungskosten) anzusetzen. Dies gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs nicht den Höchstbetrag von 70.000 Euro überschreitet. Dieser Betrag soll nun für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, auf 100.000 Euro angehoben werden.
Zur weiteren Förderung zum Kauf von Elektrofahrzeugen soll die Möglichkeit einer „arithmetisch-degressiven“ Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt werden. Dabei soll für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028 angeschafft werden, eine Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung möglich sein. Im zweiten Jahr soll noch eine Abschreibung von 10 Prozent, im dritten und vierten Jahr von 5 Prozent, im fünften von 3 Prozent und im sechsten Jahr von 2 Prozent möglich sein.
Ausweitung des Forschungszulagengesetzes
Die steuerliche Forschungszulage soll laut Koalitionsvertrag in mehreren Bereichen erweitert werden. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs soll zunächst die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind, von bisher 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben werden.
Die Forschungszulage soll außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn sie im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Vorgesehen ist eine pauschale Berücksichtigung i.H.v. 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen
Auch wenn es sich zunächst nur um einen Gesetzesentwurf handelt, zeigen die geplanten Re-formen doch eine klare Richtung zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen. Darüber hinaus ist ein straffer Zeitplan vorgesehen: Bereits am 27.06.2025 soll das Gesetz den Bundestag pas-sieren und am 11.07.2025 den Bundesrat. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu erwarten.
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