Sonderinformation | Neue Umsatzsteuerregeln bei der Vermietung von Betriebsvorrichtungen ab 2027

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Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist nicht mehr zwingend umsatzsteuerpflichtig.

Entscheidend ist künftig, ob eine einheitliche Leistung vorliegt und welcher Leistungsbestandteil die Hauptleistung darstellt. Das BMF übernimmt damit die geänderte Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 17.08.2023 – V R 7/23) und des EuGH (Urteil vom 04.05.2023 – C-516/21).

Bisherige Rechtslage:

Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen war nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Dies galt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen gemeinsam mit einem steuerfrei vermieteten Grundstück überlassen wurden.

Neue Rechtslage:

Es ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen:

  • Grundstücksvermietung als Hauptleistung:
    Ist die Überlassung der Betriebsvorrichtungen lediglich eine Nebenleistung, ist die gesamte Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei.
  • Betriebsvorrichtung als Hauptleistung:
    Steht deren Überlassung wirtschaftlich im Vordergrund, ist die gesamte einheitliche Leistung umsatzsteuerpflichtig.
  • Mehrere eigenständige Leistungen:
    Liegt ausnahmsweise keine einheitliche Leistung vor, muss zwischen steuerfreier Grundstücksvermietung und steuerpflichtiger Überlassung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug:

Wird die Überlassung von Betriebsvorrichtungen künftig als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung beurteilt, kann der bisher mögliche Vorsteuerabzug entfallen. Dies betrifft insbesondere Investitionen in Betriebsvorrichtungen sowie deren laufende Unterhaltung. Diese Änderung kann sich auch auf die Berichtigung des bislang vorgenommenen Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG auswirken.

Wichtig: Bei bestehenden Vermietungsverhältnissen sollte deshalb geprüft werden, ob eine wirksame Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG möglich ist.

Übergangsregelung:

Grundsatz: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten grundsätzlich in allen offenen Fällen.

Übergangsregelung: Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, können die Beteiligten übereinstimmend weiterhin die bisherige Verwaltungsauffassung anwenden. Dies gilt ausdrücklich auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

Ab dem 1. Januar 2027 ist die neue Verwaltungsauffassung grundsätzlich anzuwenden. Bestehende Mietverträge sind vor diesem Hintergrund zu überprüfen und ggf. anzupassen.

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Fachanwältin für Steuerrecht

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