Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist nicht mehr zwingend umsatzsteuerpflichtig.
Entscheidend ist künftig, ob eine einheitliche Leistung vorliegt und welcher Leistungsbestandteil die Hauptleistung darstellt. Das BMF übernimmt damit die geänderte Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 17.08.2023 – V R 7/23) und des EuGH (Urteil vom 04.05.2023 – C-516/21).
Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen war nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Dies galt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen gemeinsam mit einem steuerfrei vermieteten Grundstück überlassen wurden.
Es ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen:
Wird die Überlassung von Betriebsvorrichtungen künftig als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung beurteilt, kann der bisher mögliche Vorsteuerabzug entfallen. Dies betrifft insbesondere Investitionen in Betriebsvorrichtungen sowie deren laufende Unterhaltung. Diese Änderung kann sich auch auf die Berichtigung des bislang vorgenommenen Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG auswirken.
Wichtig: Bei bestehenden Vermietungsverhältnissen sollte deshalb geprüft werden, ob eine wirksame Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG möglich ist.
Grundsatz: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten grundsätzlich in allen offenen Fällen.
Übergangsregelung: Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, können die Beteiligten übereinstimmend weiterhin die bisherige Verwaltungsauffassung anwenden. Dies gilt ausdrücklich auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
Ab dem 1. Januar 2027 ist die neue Verwaltungsauffassung grundsätzlich anzuwenden. Bestehende Mietverträge sind vor diesem Hintergrund zu überprüfen und ggf. anzupassen.