
Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 hat das Landgericht Hamburg eine praxisrelevante Entscheidung zur Zulässigkeit von Drohneneinsätzen im nachbarrechtlichen Kontext getroffen. Im Fokus stand die Frage, ob ein Grundstücksnachbar einen unangekündigten Überflug seines Grundstücks durch eine kamerabestückte Drohne sowie die Anfertigung von Luftbildaufnahmen einzelner Grundstücksbereiche hinnehmen muss, wenn diese Maßnahmen der Planung von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück dienen.
Die Entscheidung dürfte insbesondere für Architekten, Ingenieure, Vermesser und Projektentwickler interessant sein, da sie den Einsatz digitaler Erfassungsmethoden im sensiblen Grenzbereich zwischen Grundstücken rechtlich einordnet.
Im entschiedenen Fall ließ ein Grundstückseigentümer seine Immobilie mittels Drohne vermessen, um die Installation einer Photovoltaikanlage vorzubereiten. Dabei wurden aus der Luft auch Bereiche des Nachbargrundstücks fotografiert.
Der Nachbar sah in dem unangekündigten Überflug einer Kameradrohne eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass im vorliegenden Einzelfall der Einsatz einer kamerabestückten Drohne nicht rechtswidrig ist, da das grundrechtlich geschützte Interesse des betroffenen Nachbarn an der Achtung seiner Privatsphäre nicht das ebenfalls geschützte Interesse des störenden Nachbarn an der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks überwiegt.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand eine vom Gericht nahezu lehrbuchhaft vollzogene Güter- und Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des überflogenen Nachbarn aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des betroffenen Grundstücks andererseits.
Gerade wegen dieser methodisch klar nachvollziehbaren Abwägung bietet die Entscheidung eine gute Orientierung auch für ähnlich gelagerte Fallkonstellationen.
Im Rahmen der vorgenommenen Güter- und Interessenabwägung war ausschlaggebend, dass es sich vorliegend lediglich um einen kurzen und auf einen einzelnen Tag beschränkten Überflug zur Anfertigung von Luftbildaufnahmen für die Planung einer Photovoltaikanlage handelte.
Eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tritt nach Auffassung des Gerichts aber zurück, wenn es sich wie in dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.
Auf der anderen Seite hat das Gericht das Interesse des planenden Nachbarn an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung seines Eigentums ausdrücklich hoch gewichtet. Dass der Drohneneinsatz der Vorbereitung einer Photovoltaikanlage und damit zugleich einer nachhaltigen Nutzung des Grundstücks diente, wurde in die Abwägung ausdrücklich zugunsten des planenden Nachbarn eingestellt.
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus klare Signalwirkung, denn insbesondere die nachvollziehbar vorgenommene Güter- und Interessenabwägung ermöglicht es, sich auch in vergleichbaren Fallgestaltungen an den vom Gericht herausgearbeiteten Kriterien grob zu orientieren.
Zur rechtssicheren Umsetzung beim Einsatz von Drohnen im grenznahen Bereich empfiehlt es sich dennoch auch weiterhin, den Drohneneinsatz auf das technisch notwendige Maß zu beschränken, ihn möglichst einmalig oder jedenfalls punktuell durchzuführen und den konkreten Einsatz in Bezug auf Zweck, Umfang und Dauer nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zur Vermeidung nachbarrechtlicher Konflikte kann es sich darüber hinaus empfehlen, betroffene Nachbarn frühzeitig über die beabsichtigte Maßnahme zu informieren und gegebenenfalls auch konkrete Vereinbarungen zu treffen.
Das Urteil des LG Hamburg bietet einen gut nachvollziehbaren Orientierungsrahmen für den Drohneneinsatz bei Planungs- und Vermessungsarbeiten.
Moderne Planungs- und Erfassungsmethoden – insbesondere Drohnentechnologie – sind danach nicht schon deshalb unzulässig, weil sie den geschützten Bereich eines Nachbargrundstücks berühren. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall das Interesse an der Achtung der Privatsphäre das Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des anderen Grundstücks überwiegt.
Dabei bleibt die Beurteilung der Zulässigkeit eines Drohneneinsatzes beziehungsweise eines im Rahmen von Planungsarbeiten vorgenommenen Überflugs eines Nachbargrundstücks stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Prüfung, ob ein geplanter oder bereits erfolgter Drohneneinsatz im konkreten Einzelfall zulässig ist oder war. Ebenso stehen wir Ihnen bei (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang zur Seite. Darüber hinaus beraten wir Sie bereits im Vorfeld bei der Abstimmung mit betroffenen Nachbarn und bei der Ausarbeitung sowie dem Abschluss entsprechender Vereinbarungen, um Konflikte nach Möglichkeit frühzeitig zu vermeiden.
LG Hamburg, Urteil vom 29.10.2025 – 315 O 151/25
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