Deutschland: Besteuerung von Wertzuwächsen bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland EU – konform?
Im Newsletter September 2013 hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass bei spanischen Unternehmen, die Betriebstätten in Deutschland unterhalten, oder an gewerblich tätigen deutschen GmbH & Co. KG´s beteiligt sind, die Betriebsstätten in Deutschland unterhalten, eine Abgrenzung der in Deutschland steuerpflichtigen Gewinne nach Maßgabe von Art. 7 des DBA zu erfolgen hat. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 Abs. 4 DBA).
Nach deutschem Recht löst bereits die bloße Überführung eines Wirtschaftsguts innerhalb desselben Unternehmens von Deutschland nach Spanien eine Besteuerung in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem bisherigen steuerlichen Buchwert des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Überführung aus. Die deutsche Finanzverwaltung setzt in einem solchen Fall die Steuer in voller Höhe fest, gewährt jedoch aus Billigkeitsgründen eine zinslose Stundung und Ratenzahlung über mehrere Jahre.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 05.12.2013 (8 K 3664/11F) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob dies gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, da die Überführung in eine andere Betriebsstätte in Deutschland keine Besteuerung auslösen würde.
In einer Entscheidung vom 23.01.2014 (C-164/12) hatte der EuGH soeben für einen Umwandlungsfall die grundsätzliche EU-Tauglichkeit der deutschen Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen festgestellt.
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