Grunderwerbsteuer kann nicht nur beim direkten Erwerb von Grundstücken anfallen, sondern auch bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft.

Mit Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22) hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht getroffen:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Übergang von mind. 90% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft zu doppelter Grunderwerbsteuer führen.

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Das Gewerbesteuergesetz ermöglicht eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Werden daneben Tätigkeiten ausgeübt, die über die reine Verwaltung des Grundbesitzes hinausgehen, führt dies zum vollständigen Ausschluss der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung.

Am 18.11.2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für einen vollständig überarbeiteten § 15 AStG zur Zurechnungsbesteuerung von ausländischen Familienstiftungen. Bislang handelt es sich dabei um einen ersten Diskussionsentwurf, der zur Stellungnahme an verschiedene Verbände geschickt wurde.

Gemäß § 15a Abs. 4 EStG werden die nicht sofort ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste eines Kommanditisten jährlich gesondert festgestellt. Sie können grundsätzlich in den nächsten Wirtschaftsjahren nur mit den Gewinnen aus der Beteiligung an derselben Gesellschaft verrechnet werden. Gleiches gilt gemäß § 10a GewStG für die Verrechnung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen. 

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der BFH in seinem Urteil vom 12.06.2025 (IV R 28/22) entschieden, dass bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen möglich ist. Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung steht dem nicht entgegen.

Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22) anhängig, die sich gegen die erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegierung von Unternehmensvermögen richtet.

Sogenannte „Non Fungible Token“ (NFT) gewinnen als Handelsobjekte zunehmend an Bedeu-tung. Bei NFT handelt es sich um nicht veränderbare, digitale Wertmarken, die auf einer Blockchain gespeichert werden.