Die Koalitionsfraktionen haben am 03.06.2025 den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogram zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in den Bundestag eingebracht.

Substanzielle Gewinnausschüttungen können im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach aktueller Rechtslage zu einer anteiligen Versagung der Steuerstundung oder aber einer Einschränkung des Entfalls des Steueranspruchs im Falle einer Rückkehr des Steuerpflichtigen führen.

Gewährt der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ein Darlehen, ist das Darlehen steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als er an der Personengesellschaft beteiligt ist. Grund hierfür ist, dass dem Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach der sog. „Bruchteilsbetrachtung“ die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke anteilig zugerechnet werden.

Besitzt ein Unternehmen (Organträger) die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen (Organgesellschaft) und besteht zwischen den beiden Unternehmen die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme (sog. Ergebnisabführungsvertrag), so liegt unter weiteren Voraussetzungen eine ertragsteuerliche Organschaft vor. Im Ergebnis wird dadurch das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und auf Ebene des Organträgers versteuert.

Beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, begünstigtem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften werden nach §§ 13a bis 13c ErbStG sowie § 28a ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerlich verschiedene Steuerverschonungen gewährt.

Ausländische Gesellschaften können als Vergütungsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungen von der deutschen Abzug- bzw. Kapitalertragssteuer erlangen. Dies umfasst u.a. Entlastungsansprüche aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG) oder der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG), die 2/5-Kapitalertragsteuer-Erstattung bei beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 44 Abs. 9 EStG) sowie eine Begünstigung aufgrund eines geltenden Doppelbesteuerungsabkommens.

Das Erbschaftsteuergesetz, das auch auf Schenkungen Anwendung findet, sieht umfassende steuerliche Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG) für die Übertragung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften, sog. Mitunternehmerschaften vor.

Mit Wirkung ab 01.01.2025 wurden die bestehenden Anzeige- und Berichtigungspflichten von Steuererklärungen nach § 153 AO erweitert. Steuerpflichtige müssen demnach nicht mehr nur Steuererklärungen berichtigen, wenn sie nachträglich erkennen, dass Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde gesetzlich geregelt (§ 23 Abs. 27 GrEStG), dass Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern, die vor Ablauf des 31.12.2026 erfolgt sind und deren Nachbehaltensfristen zum 31.12.2026 noch laufen, weiterhin von der Grunderwerbsteuer befreit bleiben.

Bezugnehmend auf den Tax Tuesday vom 21.01.2025, bei welchem alle wichtigen Steuertermine für das Jahr 2025 skizziert wurden, möchten wir in diesem Beitrag näher auf einzelne relevante Fristen und Meldungen eingehen, die in diesem Monat fällig werden.