Mit Schreiben vom 08. Juli 2025 passt das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an diverse gesetzliche Änderungen aus dem Wachstumschancen-gesetz, dem JStG 2024 und dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz an.

Viele Unternehmen und Privatpersonen investieren in Grundstücke als Teil ihrer Vermögensverwaltung. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Verkauf dieser Grundstücke nicht als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert wird.

Mit dem Anwendungsschreiben vom 21.05.2025, das in allen offenen Fällen anwendbar ist, nimmt das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erstmals ausführlich zu den einzelnen Voraussetzungen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG Stellung.

Im neuen BMF-Schreiben vom 02.06.2025 legt die Finanzverwaltung ihre geänderte Auffassung zur Besteuerung für vor dem 01.01.2022 erfolgte Wegzüge (sog. Altfälle) in die Schweiz nach § 6 AStG dar. Das BMF äußert sich darin zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 („Wächtler“ – C-581/17) unter Berücksichtigung des darauffolgenden BFH-Urteils vom 06.09.2023 (I R 35/20).

Die Koalitionsfraktionen haben am 03.06.2025 den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogram zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in den Bundestag eingebracht.

Substanzielle Gewinnausschüttungen können im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach aktueller Rechtslage zu einer anteiligen Versagung der Steuerstundung oder aber einer Einschränkung des Entfalls des Steueranspruchs im Falle einer Rückkehr des Steuerpflichtigen führen.

Gewährt der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ein Darlehen, ist das Darlehen steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als er an der Personengesellschaft beteiligt ist. Grund hierfür ist, dass dem Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach der sog. „Bruchteilsbetrachtung“ die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke anteilig zugerechnet werden.

Besitzt ein Unternehmen (Organträger) die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen (Organgesellschaft) und besteht zwischen den beiden Unternehmen die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme (sog. Ergebnisabführungsvertrag), so liegt unter weiteren Voraussetzungen eine ertragsteuerliche Organschaft vor. Im Ergebnis wird dadurch das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und auf Ebene des Organträgers versteuert.

Beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, begünstigtem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften werden nach §§ 13a bis 13c ErbStG sowie § 28a ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerlich verschiedene Steuerverschonungen gewährt.

Ausländische Gesellschaften können als Vergütungsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungen von der deutschen Abzug- bzw. Kapitalertragssteuer erlangen. Dies umfasst u.a. Entlastungsansprüche aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG) oder der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG), die 2/5-Kapitalertragsteuer-Erstattung bei beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 44 Abs. 9 EStG) sowie eine Begünstigung aufgrund eines geltenden Doppelbesteuerungsabkommens.