Sonderinformation von Martha Klink, Sonntag & Partner Ansicht der Finanzverwaltung und bisherige Auffassung der Rechtsprechung Eine Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Wird nachträglich – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – festgestellt, dass die notwendigen Angaben unrichtig oder unvollständig waren, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt. Dies