Beitrag von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner Die bisherigen restriktiven Regelungen zur Verlustnutzung gem. § 8c KStG, wodurch Umstrukturierungen ohne den Verlust der Verlustvorträge – auch im internationalen Kontext – in Praxis kaum möglich waren, wurden um einen neuen Paragraphen 8d KStG ergänzt, der rückwirkend ab 01.01.16 anwendbar ist. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben die Verlustvorträge