Sie kennen das vielleicht: Ein Vertragspartner rutscht in eine Krisensituation. Wir können gut verstehen, wenn Sie sich fragen, ob Sie die Geschäftsbeziehungen fortführen können und worauf Sie in dieser Situation achten sollten. Wir möchten Ihnen deshalb einen praxisgerechten Überblick über die wesentlichen Probleme, Ihre Handlungsmöglichkeiten, Risiken und Optionen geben. Wenn es beim Geschäftspartner knirscht –

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Dass sich aus Mietrückständen schnell ein Grund für eine fristlose Kündigung ergeben kann ist schon deshalb weitgehend bekannt, weil die Kündigungstatbestände wegen Mietrückständen gesetzlich ausdrücklich geregelt sind. Daher ist auch vielen Mietern bewusst, dass ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten oder in Höhe von mehr als einer Monatsmiete über zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine die kritische

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Mietverträge können, sofern sie alle nötigen Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, als Rechnungen nach § 14 Abs. 1 UStG angesehen werden, woraus wiederum unrichtige Steuerausweise nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG resultieren können. Der BFH hat mit Urteil vom 05. Dezember 2024 (Az. V R 16/22) entschieden, dass ein vom

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Wenn ein Vermieter von Wohnraum ein bestehendes Mietverhältnis beenden möchte, kann dies mitunter schwierig sein, da eine ordentliche Kündigung nur beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich ist. Der Wunsch des Vermieters, die Mietsache selbst zu Wohnzwecken nutzen zu wollen, ermöglicht dem Vermieter jedoch eine Eigenbedarfskündigung.

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Anfang November 2024 haben wir Sie über die Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-Richtlinie) für Ihr Unternehmen informiert. Die CSRD sollte für zahlrei-che Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 gelten, Voraussetzung war jedoch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahres bis zum 31. Dezember 2024. Nicht zuletzt aufgrund des Endes der Ampelkoalition wurde das CSRD-Umsetzungsgesetz bisher nicht verabschiedet.

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Mit Wirkung ab 01.01.2025 wurden die bestehenden Anzeige- und Berichtigungspflichten von Steuererklärungen nach § 153 AO erweitert. Steuerpflichtige müssen demnach nicht mehr nur Steuererklärungen berichtigen, wenn sie nachträglich erkennen, dass Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren.

Seit vielen Jahren ist die Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status von auf Honorarbasis freiberuflich tätigen Lehrern – etwa Volkshochschul- oder Musiklehrern, aber auch (Sport-)Trainern und Dozenten – eines der großen Streitthemen vor den Sozialgerichten. Bundestag und Bundesrat haben dieser unendlichen Geschichte mit der Verabschiedung des am 1. März 2025 in Kraft getretenen § 127 SGB

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