Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Art. 37 Abs. 4 DSGVO und § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht. Ist danach ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, so müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Für Unternehmen

Das Datenschutzrecht kommt nicht zur Ruhe. Jenseits der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 5. Juni 2018 (Az.: C-210/16) für weitere Unsicherheiten im Recht des Datenschutzes gesorgt, über die wir Sie in-formieren und Ihnen – soweit dies derzeit möglich ist – Handlungsempfehlungen geben möchten. Sonderinformation: Das Facebook-Urteil des EuGH vom 5.