Die Regelungen gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige sehen vor, dass derjenige insoweit straffrei wird, der in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt.
Die Regelungen gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige sehen vor, dass derjenige insoweit straffrei wird, der in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt.
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