• kanzlei.
    • standorte.
      • augsburg.
      • münchen.
      • ulm.
      • nürnberg.
    • auszeichnungen.
    • historie.
  • expertise.
    • lösungen.
    • steuerberatung.
    • rechtsberatung.
    • wirtschaftsprüfung.
  • team.
  • karriere.
  • aktuell.
    • news.
    • presse.
    • termine.
    • tax tuesday.
    • deal-mitteilungen.
    • newsletter-anmeldung.
  • kontakt.
    • berater.
    • karriere.
    • presse.
  • firmenverbund.
Sonntag & Partner
  • kanzlei.
    • standorte.
      • augsburg.
      • münchen.
      • ulm.
      • nürnberg.
    • auszeichnungen.
    • historie.
  • expertise.
    • lösungen.
    • steuerberatung.
    • rechtsberatung.
    • wirtschaftsprüfung.
  • team.
  • karriere.
  • aktuell.
    • news.
    • presse.
    • termine.
    • tax tuesday.
    • deal-mitteilungen.
    • newsletter-anmeldung.
  • kontakt.
    • berater.
    • karriere.
    • presse.
  • firmenverbund.
  • de.
  • en.
menü.

Sonderinformation: Ukraine-Krise: Neue Exportkontrollen und Sanktionen treffen Vertragsbeziehungen zu russischen Vertragspartnern empfindlich

Freitag, 04 März 2022 / Published in news., topnews.

 

Die Europäische Union hat als Reaktion auf die sich rasch verschärfende politische Lage rund um den Ukraine-Konflikt am 23. Februar 2022 und an den darauf folgenden Tagen empfindliche Sanktionen gegen Russland erlassen. Sie beschränken insbesondere die Möglichkeiten Russlands, bestimmte Güter zu beziehen und wirken sich zudem erheblich auf den Finanzfluss aus.

Auf Grund dessen drohen im Rahmen von bestehenden Vertragsverhältnissen zu russischen Vertragspartnern ernste Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf die rechtzeitige Lieferung der Waren und (Dienst-)Leistungen und deren Bezahlung. Vertragliche Regelungen und/oder allgemeine Rechtsgrundsätze könnten hier jedoch einen rechtlichen Ausweg bieten.

Unternehmen mit Vertragsbeziehungen nach Russland sollten deshalb zeitnah das veränderte Sanktionsumfeld analysieren und betroffene Vertragsbeziehungen rechtlich prüfen. Zudem sollten weitergehende interne Compliance-Vorkehrungen ergriffen werden.

Nachfolgend möchten wir die EU-Sanktionen und deren rechtlichen Auswirkungen auf Lieferbeziehungen überblicksmäßig zusammenfassen. Diese Darstellung kann jedoch nur als Momentaufnahme verstanden werden. Kurzfristige Änderungen der Rechtslage aufgrund weiterer Sanktionen sind zu erwarten.

 

1. Welche EU-Sanktionen wurden in Bezug auf Vertragsbeziehungen nach Russland erlassen:

Erstes Sanktionspaket der EU vom 23. Februar 2022

Das erste Sanktionspaket erfolgte auf Grund des Beschlusses Präsident Putins, die zwei nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete Donezk und Luhansk in der Ostukraine als unabhängige Gebietseinheiten anzuerkennen und russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden:

Erweiterung der EU-Sanktionsliste (Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014)

Die EU-Sanktionsliste wurden um eine Vielzahl von Personen und Organisationen erweitert, hierunter sind auch die rund 350 Abgeordneten des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der Gebiete Luhansk und Donezk als souveräne Staaten gestimmt haben. Die Aufnahme in die EU-Sanktionsliste führt u.a. zu einem absoluten Verbot von unmittelbaren und mittelbaren Geschäften mit den betroffenen Personen und Unternehmen.

Regionales Wirtschaftsembargo

Für die Gebiete Donezk und Luhansk wurde ein Wirtschaftsembargo mit weitreichenden Handels-, Investitions- und Einfuhrbeschränkungen verhängt. Insbesondere beziehen sich die Beschränkungen auf das Einfuhrverbot von Waren, auf Handels- und Investitionsbeschränkungen für bestimmte Wirtschaftssektoren, auf das Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen und auf ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter und Technologien.

Kapitalmarktrestriktionen

Auch wurde ein sektorweites Verbot zur Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und der Zentralbank eingeführt.

Zweites Sanktionspaket der EU vom 25. Februar 2022

Nach dem Beginn der militärischen Aggressionen Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 einigte sich die EU auf weitere Sanktionen gegen Russland. Die Maßnahmen betreffen insbesondere die Bereiche Energie, Finanzen und Transport. Auch die Verschärfung der Exportkontrolle sowie die Einschränkung der Visapolitik wird durch das Sanktionspaket bewirkt:

Verschärfung der warenbezogenen Sanktionen

Gemäß Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F. ist die Ausfuhr von Gütern, die auf der EU-Ausfuhrliste aufgeführt sind (sog. Dual-Use-Güter), nach Russland und damit verbundene Dienstleistungen verboten.

Zudem ist gemäß Art. 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F. (i.V.m. Anhang VII) die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, verboten.

Auch die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien der Ölraffinerie sowie Dienstleistungen in diesem Bereich sind gemäß Art. 3b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F. (i.V.m. Anhang X) verboten. Gleichermaßen gilt gemäß Art. 3c Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F. (i.V.m. Anhang XI) ein Ausfuhrverbot für Güter, Technologien und Dienstleistungen in der Luft- und Raumfahrtindustrie.

Erweiterung der EU-Sanktionsliste (Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014)

Erstmals richten sich die Sanktionen direkt gegen Präsident Wladimir Putin und Außenminister Sergej Lawrow. Ihre in der EU befindlichen Vermögenswerte wurden eingefroren. Darüber hinaus wurde die EU-Sanktionsliste um weitere Personen und Organisationen ergänzt.

Verschärfung der finanziellen Sanktionen

Finanziellen Sanktionen wurden verschärft, um Russland von den wichtigsten Kapitalmärkten abzuschneiden. Zu berücksichtigen sind u.a. Verbote im Zusammenhang mit dem Handel oder mit Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Kreditinstituten und anderen Unternehmen, die sich unter öffentlicher Kontrolle befinden und Verbote im Zusammenhang mit der Annahme von hohen Einlagen russischer Staatsangehöriger oder in Russland ansässiger natürlicher oder juristischer Personen.

SWIFT Teilausschluss

Am 26. Februar 2022 haben die EU-Staaten und ihre westlichen Verbündeten zudem beschlossen, die bereits sanktionierten russischen Finanzinstitute zusätzlich aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT auszuschließen. Durch diesen Teilausschluss wird der Großteil russischer Banken vom globalen Finanzsystem abgeschnitten und erhebliche Teile des Handels zwischen Russland und der EU werden zum Erliegen kommen.

Drittes Sanktionspaket vom 28. Februar 2022

Unmittelbar nach dem Erlass des zweiten Sanktionspakets wurde ein drittes Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses führte insbesondere dazu, dass der Luftraum für Flugzeuge russischer Luftfahrtunternehmen sowie von natürlichen oder juristischen Personen in Russland geschlossen wurde. Auch wurden weitere Sanktionen gegen die russische Zentralbank erlassen sowie die Sanktionsliste um weitere Personen und Organisationen erweitert.

 

2. Wer ist von den EU-Sanktionen betroffen?

Die Europäische Union hat die Sanktionsmaßnahmen unmittelbar in geltendes Recht umgesetzt sowie bereits bestehende Verordnungen entsprechend angepasst. Die Sanktionsmaßnahmen betreffen vor allem den Finanzsektor, aber auch Hersteller bestimmter Produkte wie Flugzeugteile, Halbleiter, Hightech-Güter und Dual-Use-Güter.

 

3. Rechtliche Bewertung der EU-Sanktionen bei Vorliegen von vertraglichen Regelungen

Force Majeure Klauseln

In den meisten Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind üblicherweise Regelungen zur höheren Gewalt (sog. „Force Majeure Klauseln“) enthalten. Unter höherer Gewalt versteht man betriebsfremde, unvorhergesehene, von keiner der Parteien verschuldeten Umstände oder Vorkommnisse, die auch bei größter kaufmännischer Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Generell zielen derartige Regelungen also darauf ab, die Folgen von Störungen der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Umstände oder Ereignisse, die der Kontrolle der Vertragsparteien entzogen sind, zu regeln. Der Ukraine-Konflikt und damit zusammenhänge bestehende Exportverbote, Einfuhrbeschränkungen, Grenzschließungen sowie Kriegshandlungen sind ein solches – zumeist auch ausdrücklich genanntes – Ereignis.

Durch diese Force Majeure Klauseln verlängern sich die Leistungstermine und -fristen üblicherweise um die Dauer der höheren Gewalt. Die Leistungspflicht wird zunächst noch nicht endgültig aufgehoben, sondern nur vorübergehend unter gleichzeitigem Ausschluss von Schadensersatzverpflichtungen suspendiert. Die meisten Klauseln enthalten zudem ein Rücktrittsrecht oder ein außerordentliches Kündigungsrecht, sollte die höhere Gewalt über einen bestimmten Zeitraum, meist einige Monate, anhalten. Der Vertrag ist dann im Ganzen rückabzuwickeln, d.h. geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten, etwaige bereits erhaltene Teilleistungen sind jedoch zu vergüten.

Auch kurzfristig zu erfüllende Informationspflichten an den Vertragspartner können in Force Majeure Klauseln geregelt sein.

Vorauszahlungsverlangen

Weiterhin enthalten zahlreiche Verträge oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere bei internationalen Geschäftsbeziehungen, Regelungen, die bei Auslandsbezug oder begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko eine Lieferung oder Leistung nur gegen Vorkasse bzw. Vorauszahlung Liefer- und Leistungsverpflichtungen können dann – ohne drohenden Nachteil (insbesondere Verzug oder Vertragsverletzungen) – von der (anteiligen) Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig gemacht werden. Es besteht dadurch finanzielle Sicherheit und das Vorleistungsrisiko kann insoweit minimiert werden.

 

4. Rechtliche Bewertung der EU-Sanktionen ohne vertragliche Regelungen

Enthalten sowohl die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge keinerlei Regelungen zur höheren Gewalt, muss das Eingreifen von EU-Sanktionen im Rahmen der laufenden Rechtsverhältnisse über allgemeine Rechtsgrundsätze gelöst werden.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB)

Die erlassenen Sanktionen können grundsätzlich zu einem Fall der sog. Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) führen. Dadurch wird der Schuldner zunächst von seiner Leistungspflicht gemäß § 326 Abs. 1 HS. 1 BGB befreit, zugleich entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Das bestehende Vertragsverhältnis wird damit aufgelöst. Bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten. Wurden bereits Leistungen erbracht (sog. „Teilleistung“), ist unter Umständen der Kaufpreis zu mindern und die erbrachten Teilleistungen zu vergüten.

Ob allerdings ein Fall einer andauernden oder temporären Unmöglichkeit vorliegt, ist je nach Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie der sich ständig ändernden Rechts- und Sachlage zu beurteilen. Es empfiehlt sich deshalb, entsprechende Sorgfalt walten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine unberechtigte Abstandnahme vom Vertrag Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB)

Weiterhin kann auf Grund der plötzlich eintretenden Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gemäß § 321 Abs. 1 S. 1 BGB bei Vorliegen gewisser Umständen ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden (sog. Unsicherheitseinrede). Diese Gefährdung der Leistungsfähigkeit darf allerdings bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen und erst nach Abschluss des Vertrags bei dessen Erfüllung aufgetreten sein. Insbesondere der Ausschluss der sanktionierten russischen Finanzinstitute aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT war – zumindest nach derzeitiger Einschätzung – bis zum 26. Februar 2022 nicht absehbar.

Dieses Leistungsverweigerungsrecht kann der Vertragspartner abwenden, wenn er seine Vertragspflichten erfüllt (Kaufpreiszahlung) oder eine Sicherheit (z.B. Bürgschaft) leistet. Es empfiehlt sich, für die Erfüllung der Vertragspflichten sowie das Leisten einer Sicherheit eine angemessene Frist zu setzen, da mit Ablauf der gesetzten angemessenen Frist ein gesetzliches Rücktrittsrecht begründet wird, § 321 Abs. 2 S.2 BGB.

 

5. Handlungsempfehlungen

Bei Geschäften mit russischen Vertragspartnern ist vorab zu prüfen, ob der Geschäftspartner von den Sanktionen persönlich betroffen ist.

Sollten bestehende Vertragsverhältnisse mittelbar oder unmittelbar vom Ukraine-Konflikt und damit verbunden Restriktionen bzw. Sanktionen betroffen sein, ist es ratsam, die Vertragsdokumente hinsichtlich vertraglicher Regelungen (Force Majeure Klauseln, Vorauszahlungsverlangen sowie Informationspflichten) zu prüfen.

Parallel dazu sollte geprüft werden, ob unabhängig von einer vertraglichen Regelung auf das gesetzlich vorgesehene Rechtsinstitut der Unmöglichkeit bzw. auf die Unsicherheitseinrede zurückgegriffen werden kann.

Mit betroffenen Vertragspartnern sollte zeitnah das Gespräch gesucht werden, um etwaigen Informationspflichten nachzukommen und in gemeinsamer Abstimmung das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten oder konfliktfrei aufzulösen bzw. abzuwickeln. Solche Gespräche sollten dokumentiert werden.

Zudem sollte stets berücksichtigt werden, dass die unerlaubte Erfüllung von Verträgen, für die rechtliche Restriktionen bzw. Sanktionen bestehen, strafbewehrt sind und ernste strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Bei Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Lage werden wir diese Sonderinformation zeitnah aktualisieren. Beachten Sie, dass sich auf Grund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können.

Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und ggf. Umsetzung der oben aufgezeigten Maßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei zur Verfügung.
Ergänzend hierzu finden Sie die Ansprechpartner, die sich mit vorstehenden Themen besonders beschäftigt haben.

 

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Alessandra Schnell | Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Verena Dorn | Rechtsanwältin, M.Sc. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

 

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.

Ukraine-Krise: Neue Exportkontrollen und Sanktionen treffen Vertragsbeziehungen zu russischen Vertragspartnern empfindlich

 

dies könnte sie auch interessieren.

Geschützt: Fachinformation 01/2020
Sonderinformation: Kein Nachweis der Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugenbeweis
Webinar | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Kategorien

  • allgemein.
  • deals
  • news.
    • archiv.
  • presse.
    • archiv.
    • mitteilungen.
    • publikationen.
  • tax tuesday.
  • termine.
  • topnews.

Gesamtarchiv

  • Mai 2025
  • April 2025
  • März 2025
  • Februar 2025
  • Januar 2025
  • Dezember 2024
  • November 2024
  • Oktober 2024
  • September 2024
  • August 2024
  • Juli 2024
  • Juni 2024
  • Mai 2024
  • April 2024
  • März 2024
  • Februar 2024
  • Januar 2024
  • Dezember 2023
  • November 2023
  • Oktober 2023
  • September 2023
  • August 2023
  • Juli 2023
  • Juni 2023
  • Mai 2023
  • April 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • Juli 2019
  • Mai 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • März 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • Oktober 2017
  • September 2017
  • August 2017
  • Juli 2017
  • Juni 2017
  • Mai 2017
  • April 2017
  • März 2017
  • Februar 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • Oktober 2016
  • September 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • Mai 2016
  • März 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • Dezember 2015
  • November 2015
  • Oktober 2015
  • September 2015
  • August 2015
  • Juli 2015
  • Juni 2015
  • Mai 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • Januar 2015
  • Dezember 2014
  • November 2014
  • Oktober 2014
  • September 2014
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Juni 2014
  • Mai 2014
  • April 2014
  • März 2014
  • Februar 2014
  • Januar 2014
  • Dezember 2013
  • November 2013
  • Oktober 2013
  • September 2013
  • August 2013
  • Juli 2013
  • Juni 2013
  • April 2013
  • März 2013
  • Februar 2013
  • Januar 2013
  • Dezember 2012
  • November 2012
  • Oktober 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Juni 2012
  • Mai 2012
  • April 2012
  • März 2012
  • Februar 2012
  • Januar 2012
  • Dezember 2011
  • November 2011
  • Oktober 2011
  • September 2011
  • August 2011
  • Juni 2011
  • Mai 2011
  • März 2011
  • Februar 2011
  • Januar 2011
  • Dezember 2010
  • November 2010
  • Oktober 2010
  • September 2010
  • August 2010
  • Mai 2010
  • April 2010
  • März 2010
  • Februar 2010
  • Januar 2010
  • Dezember 2009
  • Oktober 2009
  • April 2009

Tagcloud

Augsburg Ausbildung Best Lawyers Carmen Ahnorn Charlotte Geiger Corona Deal Dr. Johannes Zausig Dr. Thomas Rau Fachinformation Frühstücksseminar Gesellschafterfamilie Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht ingmar niederkleine Job JUVE JUVE Handbuch Karriere maximilian hüttel Mietvertrag Mikhail B. Rasumni Mikhail B. Rasumny Neue Partner newsletter Presseinformation Pressemitteilung Rasumny Rau Recht Reputation Sonderinformation Sonntag sonntag & partner Steuer Steuerberatung steuern Straetmanns Studium Südwestpresse Ulm Waterland Webinar Wirtschaftsprüfung Übernahme

AKTUELL INFORMIERT
Anmeldung | SONNTAG news.

archiv.

tags.

Augsburg Ausbildung Best Lawyers Carmen Ahnorn Charlotte Geiger Corona Deal Dr. Johannes Zausig Dr. Thomas Rau Fachinformation Frühstücksseminar Gesellschafterfamilie Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht ingmar niederkleine Job JUVE JUVE Handbuch Karriere maximilian hüttel Mietvertrag Mikhail B. Rasumni Mikhail B. Rasumny Neue Partner newsletter Presseinformation Pressemitteilung Rasumny Rau Recht Reputation Sonderinformation Sonntag sonntag & partner Steuer Steuerberatung steuern Straetmanns Studium Südwestpresse Ulm Waterland Webinar Wirtschaftsprüfung Übernahme

Sonntag & Partner
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Wirtschaftsprüfer, Ste
uerberater, Rechtsanwälte
Schertlinstraße 23
86159 Augsburg

Telefon: +49 821 57058-0
Telefax: +49 821 57058-153

sonntag-partner-logo-2021
Augsburg +49 821 57058-0 München +49 89 2554434-0 Ulm +49 731 96644-0 Nürnberg +49 911 81511-0

Sonntag & Partner

  • auszeichnungen.
  • historie.
  • team.
  • kontakt.

Expertise

  • steuerberatung.
  • rechtsberatung.
  • wirtschaftsprüfung.

Aktuelles

  • news.
  • termine.
  • presse.

Standorte

  • augsburg.
  • münchen.
  • ulm.
  • nürnberg.

Karriere

  • jobs.
mehr als

45

JAHRE
gut beraten

Support

  • impressum.
  • datenschutz.
  • nutzungsbedingungen.
  • auftragsbedingungen.

Support

  • © Sonntag & Partner
TOP