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Sonderinformation: Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage für Hausbesitzer

Dienstag, 24 Mai 2022 / Published in news., topnews.

Für Hausbesitzer stellen die steigenden Strompreise eine große Belastung dar, weshalb der Gedanke an den Erwerb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) wieder mehr an Bedeutung gewinnt. Nachstehend sind die Grundzüge über die ertrags- und umsatzsteuerlichen Aspekte dargestellt.

ERTRAGSTEUERLICHE REGELUNGEN

Ob es sich bei dem Betrieb der PV-Anlage um ertragsteuerpflichtige Einkünfte handelt hängt an der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht – d. h. der Steuerpflichtige muss mit seiner Tätigkeit auf Dauer einen Überschuss anstreben.

 

2. Kleine Photovoltaikanlagen
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 (IV C 6-S 2240/19/1006:006, BStBl I S. 722) hat das Bundesministerium für Finanzen eine Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen, welche wir nachstehend zusammenfassend darstellen. Bei den nachstehenden kW/kWp-Angaben ist die installierte Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG 2021 maßgeblich.

  • Photovoltaikanlagen bis zu 10 kW/kWp
    Gemäß BMF-Schreiben werden diese Anlagen ohne weitere Prüfung als Liebhaberei eingestuft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Schriftlicher Antrag beim für die Veranlagung zuständigen Finanzamt
  • Anlagen die ausschließlich der Stromeinspeisung (ohne Eigennutzung) dienen oder
  • die neben der Einspeisung ins öffentliche Stromnetz ausschließlich für zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Räumen genutzt werden. Erfolgt eine Vermietung der Räume mit einer jährlichen Miete von max. 520 Euro im Jahr ist dies unschädlich.Somit kann die Vereinfachungsregelung auch nicht angewendet werden, dass das Objekt ganz oder teilweise zu eigen- und fremdbetrieblichen Zwecken verwendet wird.
    Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor (z. B. teilweise Vermietung), darf die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden. Für dieses Jahr sind die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären. Dem Finanzamt ist die Nutzungsänderung mitzuteilen.

    Sofern diese Kriterien erfüllt sind ist zu prüfen, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.

  • Bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2021 gilt der Antrag auf Liebhaberei für alle offenen Veranlagungsjahre sowie auch für die Folgejahre. Die bisher veranlagten Gewinne und Verluste werden nicht mehr berücksichtigt, sofern eine Änderung der Veranlagung noch möglich ist (z. B. Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder offene Einspruchsverfahren).
    • Antragstellung bis spätestens 31.12.2022
  • Bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021
    • Antragstellung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.
  • Bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004 handelt es sich um sog. „ausgeförderte Anlagen“. Für diese Anlagen wurden seinerzeit Förderungen in Form von erhöhten Einspeisevergütungen bezogen. Anlagen die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten, können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen nicht rückwirkend.
    • Antragstellung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, der auf das Jahr folgt, in dem die erhöhte garantierte Einspeisevergütung zum letzten Mal gewährt wurde.

 

  • Photovoltaikanlagen von mehr als 10 kW/kWp, deren Leistung auf bis zu 10kW/kWp begrenzt wurde
    Es gibt Anlagen, die nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 9 Absatz 2 Nr. 2 EEG 2021 auf 70 % der installierten Leistung begrenzt werden und somit nur eine tatsächliche Leistung von bis zu 10 kW/kWP erbringen. Diese Anlagen gelten nicht als Liebhaberei! Es liegt somit Gewinnerzielungsabsicht mit der Folge gewerblicher Einkünfte vor.

 

  • Wichtiger Hinweis
    Die Wahlrechtsausübung wirkt auch für frühere Veranlagungszeiträume, sofern diese verfahrensrechtlich noch offen sind (z. B. bei einem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 165 AO). Es kann dadurch zur Aberkennung von geltend gemachten Verlusten und in der Folge zu Steuernachzahlungen für Vorjahre kommen.

 

  • Was ist zu tun?
    1. Antragstellung auf Ausübung des Wahlrechts zur Liebhaberei
    Wie bereits erwähnt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben, welche folgendes zur PV-Anlage enthalten muss:
  • Erklärung, dass die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen wird
  • Leistung der Anlage / Anlagen
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
  • Erklärung, dass der produzierte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Netz ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wird oder in unentgeltlich überlassenen Räumen für Wohnzwecke genutzt wirdDie Erklärung ist im Übrigen formfrei. Sie kann daher auch elektronisch über Mein ELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt geschickt werden. Als weitere Vereinfachung könnten über das Feld „ergänzende Angaben“ im EST1A-Bogen der Einkommensteuererklärung die Angaben gemacht werden. Auf der Internetseite der Finanzverwaltung ist zudem eine Mustererklärung verfügbar.

    2. Abgabe des „Fragebogens zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab 01.04.2012“
    Diesen finden Sie auf der Internetseite der Finanzämter.

 

2. Photovoltaikanlagen, für welche die Vereinfachungsregelung nicht greift


Sofern für die Photovoltaikanlagen die Kriterien für kleine Photovoltaikanlagen nicht greifen oder von dem Wahlrecht zur Liebhaberei kein Gebrauch gemacht wird, unterliegen die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage der Ertragsteuer. Es ist jährlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen und im Rahmen der Jahressteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln (Anlage EÜR).

  • Einspeisevergütungen stellen Betriebseinnahmen dar
  • Der Stromeigenverbrauch ist als fiktive Betriebseinnahme anzusetzen
  • Anschaffungskosten können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden
  • Jegliche Kosten in Verbindung mit der Anlage können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Was ist zu tun?
    1. Abgabe des „Fragebogen zur Errichtung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab dem 01.04.2022“
    Diesen finden Sie auf der Internetseite der Finanzämter2. Abgabe des „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“
    Dieser muss elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden

 

UMSATZSTEUERLICHE REGELUNGEN

Die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht ist unabhängig von den ertragsteuerlichen Kriterien zu beurteilen. Es kommt ausschließlich darauf an, ob mit dem Betrieb der PV-Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage einen Gewinn oder einen Verlust erzielt ist unerheblich. Demnach hat das ertragsteuerliche Wahlrecht keinerlei Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer

Nach § 19 UStG besteht die Vereinfachungsregelung für sog. Kleinunternehmer. Wenn die Umsätze im Gründungsjahr (Jahr der Inbetriebnahme) voraussichtlich nicht mehr als 22.000 Euro betragen und im Folgejahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden, können Sie zur Kleinunternehmerschaft optieren. Maßgeblich ist der tatsächliche Jahresumsatz.

  • Einnahmen sind umsatzsteuerfrei
  • Vorsteuerbeträge (z. B. aus dem Erwerb der Anlage) können nicht gezogen werden

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Möchten Sie von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch machen, kann auf die Kleinunternehmerreglung verzichtet werden => sog. Option zur Umsatzsteuer. Es sind Umsatzsteuervoranmeldungen sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Diese Option bindet Sie für mindestens 5 Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Umsatzsteuer nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

Für die Beurteilung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung ist zu beachten, dass bei einer Option zur Umsatzsteuer der Stromeigenverbrauch der Umsatzsteuer unterliegt. Wird der Strom nicht vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, sondern auch für eigene Zwecke genutzt, ist ein sog. Eigenverbrauch zu versteuern.

Hinweis beim Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer

Sofern aus den Anschaffungskosten die Vorsteuer in Abzug gebracht wurde sieht § 15a UStG vor, dass diese anteilig zurück zu bezahlen ist, wenn sich die Nutzungsverhältnisse ändern. Als Änderung des Nutzungsverhältnisses gilt auch der Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft. Der Berichtigungszeitraum beträgt für eine auf das Dach aufgesetzte PV-Anlage 5 Jahre, für eine dachintegrierte Anlage 10 Jahre.

 

Profitieren auch Sie von den Leistungen des Experten-Teams der SONNTAG Group, das sich auf die Corona-Hilfen spezialisiert hat und auf ausgereifte Expertise und Erfahrung zurückgreifen kann. Wir behalten für Sie den Überblick, sodass Sie sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft fokussieren können.

Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei auch hier zur Verfügung.
Ergänzend hierzu finden Sie die Ansprechpartner, die Ihnen beratend und gestaltend zur Verfügung stehen und sich mit den vorstehenden Themen besonders beschäftigt haben.

 

Ihre Ansprechpartner:

Andrea Seitz | Partnerin, Steuerberaterin

Martin Ehrl | Steuerberater

 

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.

Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage für Hausbesitzer

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