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Sonderinformation: Wachstumschancengesetz

Dienstag, 05 September 2023 / Published in news., topnews.

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen.

Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die relevanten geplanten Änderungen geben.

EinkommensteuerAktuelle RegelungGeplante Regelung
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Keine Freigrenze vorgesehen

Steuerfrei, sofern die Einnahmen die Freigrenze von 1.000 € nicht übersteigen. Wahlrecht zur steuerpflichtigen Behandlung, sofern die Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Ab VZ 2024

Geschenke an GeschäftsfreundeSofern Geschenke an Geschäftsfreunde die Freigrenze von 35 € übersteigen, sind die Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.Die Freigrenze soll auf 50 € erhöht werden.

WJ nach 31.12.2023

ZinsschrankeZinsaufwenden sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, sofern diese die Freigrenze von 3 Mio. € nicht übersteigen.

Nichtanwendungsregelungen:

  • – Konzernklausel: Unternehmen, die nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehören
  • – Escape-Klausel, sofern EK-Quote des Unternehmens nicht mehr als 2 % unter der EK-Quote des Konzerns liegt
Die Stand-alone-Klausel (Konzernklausel) soll nur greifen, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i. S. des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte im Ausland verfügt.

Ab VZ 2024

ZinshöhenschrankeKeine RegelungDer Zinsausgabenabzug soll bei Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen auf einen angemessenen Betrag (der um 2 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz) beschränkt werden.

Ab VZ 2024

Private Nutzung von ElektrofahrzeugenDie Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist bei Kraftfahrzeugen, die keine CO2-Emissionen haben, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises sofern der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.Der Bruttolistenpreis soll auf 80.000 € erhöht werden.

Anschaffungen nach dem 31.12.2023

Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • – Vollständige Abschreibung, sofern die AK/HK nicht mehr als 800 € betragen
  • – Sammelposten und Abschreibung über fünf Jahre, sofern AK/HK nicht mehr als 1.000 € betragen
  • – Vollständige Abschreibung, sofern die AK/HK nicht mehr als 1.000 € betragen
  • – Sammelposten und Abschreibung über drei Jahre, sofern AK/HK nicht mehr als 5.000 € betragen

Anschaffungen nach dem 31.12.2023

Degressive AbschreibungBewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnten bis zum 31.12.2022 degressiv abgeschrieben werden.Die degressive Abschreibung soll befristet weiter Anwendung finden.

Anschaffungen nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025

Degressive Abschreibung für WohngebäudeAktuell können (Wohn-)Gebäude grundsätzlich nur linear nach den typisierten AfA-Sätzen abgeschrieben werden.Degressive Abschreibung in Höhe von 6 % für Wohngebäude.

Beginn der Herstellung bzw. obligatorischer Vertrag der Anschaffung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029

SonderabschreibungFür bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann unter Umständen eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % vorgenommen werden.Die Sonderabschreibung soll auf bis zu 50 % erhöht werden.

Anschaffungen nach dem 31.12.2023

VerpflegungsmehraufwandBei Auswärtstätigkeiten können derzeit folgende Pauschalen für die Abgeltung der Verpflegung geltend gemacht werden:

  • – An-/Abreisetag: jeweils 14 €
  • – Abwesenheit > 8 Std.: 14 €
  • – Abwesenheit 24 Std.: 28 €
Die Pauschalen sollen wie folgt angepasst werden:

  • – An-/Abreisetag: jeweils 15 €
  • – Abwesenheit > 8 Std.: 15 €
  • – Abwesenheit 24 Std.: 30 €

Ab VZ 2024

Erweiterter VerlustrücktragDer Verlustrücktrag ist seit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre möglich.
  • – Ausdehnung des Verlustrücktrags auf drei Jahre
  • – Verlustrücktrag dauerhaft begrenzt auf 10 Mio. € (20 Mio. € bei Ehegatten)

Die Änderung soll auch für die Körperschaftsteuer gelten.

Ab VZ 2024

Erweiterter VerlustvortragAktuell können Verluste uneingeschränkt in Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten) und darüber hinaus mit 60 % auf den verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte vorgetragen werden.Erhöhung des erweiterten Verlustvortrags auf 80 % für die VZ 2024 bis 2027.

Die Änderung soll auch für die Körperschaftsteuer gelten.

Ab VZ 2024

Anhebung des Freibetrags für BetriebsveranstaltungenDie auf den Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit diese den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen.Anhebung des Freibetrags auf 150 €.

Ab VZ 2024

Anhebung der Freigrenze für private VeräußerungsgeschäfteDer Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist steuerfrei, sofern dieser den Betrag von 600 € nicht übersteigt.Die Freigrenze soll auf 1.000 € erhöht werden.

Ab VZ 2024

 

KörperschaftsteuerAktuelle RegelungGeplante Regelung
Option zur Körperschaftbesteuerung
  • – Nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften steht die Optionsmöglichkeit zu.
  • – Unklar war, ob die Option möglich ist, wenn die Anteile an der Komplementärin der optierenden KG eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und in die KG eingebracht werden muss.
  • – Alle Personengesellschaften sollen zur KSt optieren können, so z. B. auch GbR.
  • – Es soll klargestellt werden, dass die Option nicht daran scheitert, dass die Anteile an der Komplementärin nicht eingebracht werden.
  • – Zufluss von Ausschüttungen bei beherrschenden Gesellschaften erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme.

Ab dem Tag nach der Verkündigung

Gesellschafter-FremdfinanzierungDie EK-Klausel ist nur anzuwenden, wenn die Vergütung für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel Beteiligten (bzw. diese nahestehende Person) nicht mehr als 10 % des Zinssaldos beträgt.
  • – Künftig soll es „mindestens einem Viertel“ heißen
  • – Vergütungen für Fremdkapital der einzeln qualifiziert beteiligten Gesellschafter sind zusammenzurechnen.

 

GewerbesteuerAktuelle RegelungGeplante Regelung
Erweiterte GrundstückskürzungUnternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können den darauf entfallenden Gewerbeertrag vollständig kürzen.

Für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung ist es unschädlich, wenn die Einnahmen aus der Lieferung von Strom nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind.

Die Unschädlichkeitsgrenze soll auf 20 % erhöht werden.

Ab EZ 2023

GewerbeverlustAktuell können Verluste uneingeschränkt in Höhe von 1 Mio. € und darüber hinaus mit 60 % auf den verbleibenden Gewerbeertrag vorgetragen werden.Der erweiterte Verlustvortrag soll für die EZ 2024 bis 2027 auf 80 % erhöht werden.

Ab EZ 2024

 

UmsatzsteuerAktuelle RegelungGeplante Regelung
Obligatorische Verwendung der eRechnungKeine RegelungEs soll eindeutig geregelt werden, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und wann die Verwendung einer Papierrechnung möglich bleibt.

  • – Umsätze 01.01.2025 bis 31.12.2025
    Wahlrecht e-Rechnung und sonstiger Rechnung
  • – Umsätze 01.01.2026 bis 31.12.2027  Wahlrecht eRechnung und Rechnung in anderem elektronischen Format

ab 01.01.2025

UmsatzsteuervoranmeldungenUnternehmen werden von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, wenn die Steuer für das vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.Die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen soll gelten, wenn die Steuer des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 2.000 € betragen hat

ab 2024

Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmer Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben.Kleinunternehmer sollen von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit werden.

Dies soll insbesondere nicht gelten, sofern innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, die unter § 13b UStG fallen, getätigt werden.

ab 2024

Ist-BesteuerungDie Möglichkeit die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzuführen, besteht bei Umsätzen bis 600.000 €.Anhebung der Grenze auf 800.000 €.

ab 2024

 

Erbschafts-/SchenkungssteuerAktuelle RegelungGeplante Regelung
Rechtsfähige PersonengesellschaftenKeine RegelungDurch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) wird das Transparenz-/Gesamthandsprinzip aufgegeben und Personengesellschaft als rechtsfähig angesehen.

Für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer soll das Transparenz-/Gesamthandsprinzip allerdings weiterhin und deren Gesellschafter als Erwerber bzw. Zuwendende gelten.

ab 01.01.2024

 

AbgabenordnungAktuelle RegelungGeplante Regelung
BuchführungspflichtGewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht ohnehin nach HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind buchführungspflichtig, wenn sie mehr als 600.000 € Umsatz oder mehr als 60.000 € Gewinn machen.Die Bagatellgrenzen sollen wie folgt erhöht werden:

  • – Umsatz: 800.000 €
  • – Gewinn: 80.000 €

WJ, die nach dem 31.12.2023 beginnen

Anzeigepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen Derzeit existiert eine Anzeigepflicht lediglich hinsichtlich grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC6).Es ist angedacht eine Mitteilungspflicht auch für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen.

 

ForschungszulagengesetzAktuelle RegelungGeplante Regelung
Eigenleistungen eines EinzelunternehmersFörderfähiger Aufwand in Höhe von max. 40 € je nachgewiesener Arbeitsstunde bei 40 Arbeitsstunden pro Woche.Der förderfähige Aufwand soll auf 70 € je nachgewiesener Arbeitsstunde erhöht werden.

ab 01.01.2024

Förderung hinsichtlich der Abnutzung von AnlagevermögenAktuell sind nur Arbeitslöhne berücksichtigungsfähig, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und Eigenleistungen eines Einzelunternehmers.Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen auf die genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

ab 01.01.2024

BemessungsgrundlageDie maximale Bemessungsgrundlage beläuft sich bis 30.06.2026 auf 4 Mio. € und danach auf                2 Mio. €.Der Maximalbetrag soll unbefristet auf 12 Mio. € erhöht werden.

ab 01.01.2024

 

GrunderwerbsteuerAktuelle RegelungGeplante Regelung
Anpassung an das MoPeGAufgrund des geltenden Transparenz-/Gesamthandsprinzips bei Personengesellschaften waren bei Übertragungen von und auf Personengesellschaften Steuerbefreiungen vorgesehen (§§ 5, 6 GrEStG), soweit sich der Anteil des Gesellschafters am Grundstück nicht verändert. Diese Steuerbefreiung war an gewisse Nachbehaltensfristen gebunden.Mit Aufgabe des Transparenz-/Gesamthandsprinzips durch das MoPeG entfallen die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 GrEStG.

Es soll aber sichergestellt werden, dass die Einführung des MoPeG nicht zu einer Verletzung der Nachbehaltensfrist und somit zu einem Anfall von Grunderwerbsteuer führt.

 

Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die geplanten Änderungen tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden, bleibt aktuell noch abzuwarten.

Zeitlicher Überblick:

17.Juli 2023          BMF Referentenentwurf
30. August 2023       Regierungsentwurf
10.November 2023  Verabschiedung im Bundestag (geplant)
15.Dezember 2023    Zustimmung Bundesrat (geplant)

Die Verkündigung im Bundesgesetzblatt ist noch offen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben.

Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartner 

Michael Ammer | Partner, Steuerberater

 

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt

Wachstumschancengesetz

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